122.3
CH-OW
Grundsatz und Geltungsbereich
3 Articles / Provisions · Kanton Obwalden — Gesetzessammlung
Statutory Text (3 Provisions)
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Grundsatz und Geltungsbereich
Official ↗
1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.