Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BRG) - Geltungsbereich (BRG)
Table of Provisions (38)
Statutory Text (38 Provisions)
1. Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich das Bundesrecht massgebend.
2. Die ordentliche Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Soweit diese keine Bestimmung enthalten, gilt sinngemäss das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) sowie seine Ausführungserlasse (nachfolgend Bundesrecht genannt).
2a. Wo sich das Bundesrecht auf die schweizerischen Verhältnisse bezieht, sind auch die kantonalen und kommunalen Verhältnisse gemeint.
3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts, soweit das Kantonsbürgerrecht davon nicht betroffen ist, regelt die Gemeinde.
1. Als kantonales Einbürgerungsorgan amtet eine Einbürgerungskommission.
2. Das kommunale Einbürgerungsorgan bestimmt sich nach Art. 98 und Art. 99 der Kantonsverfassung.
1. Personenbezeichnungen in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen gelten für Personen beiden Geschlechts.
2. Der Begriff Gemeinde bezeichnet in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen die für das Bürgerrecht zuständige Gemeinde.
1. Die Einbürgerung nach diesem Gesetz verleiht alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Korporation oder Teilsame der Fall ist.
1. Nichtkantonsbürger können das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur gemeinsam erwerben.
2. Voraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts.
3. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts erlischt, wenn nicht innert drei Jahren das Kantonsbürgerrecht erteilt wird.
1. Einbürgerungsgesuche sind bei der Gemeinde des Wohnsitzes einzureichen.
2. Hat das kommunale Einbürgerungsorgan das Gemeindebürgerrecht zugesichert, ist das Gesuch dem Kanton zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts weiterzuleiten.
3. Kann das Kantonsbürgerrecht einem Ausländer zugesichert werden, ist das Gesuch den Bundesbehörden zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiterzuleiten. Andernfalls hat das kantonale Einbürgerungsorgan direkt über das Gesuch zu befinden.
4. Mit dem kantonalen Einbürgerungsentscheid werden alle betroffenen Bürgerrechte erworben.
5. Wird das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt, so fällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts dahin.
1. Ausländer müssen unmittelbar vor Gesuchseinreichung einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Kanton und in der gleichen Gemeinde aufweisen. Es gelten die Aufenthaltserfordernisse des Bundesrechts.
2. Die Erleichterungen gemäss Art. 10 BüG gelten ebenfalls.
3. Schweizerbürger müssen unmittelbar vor Gesuchseinreichung einen mindestens dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton und in der gleichen Gemeinde aufweisen.
1. Für Ausländer gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts, soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungserlasse keine abweichende Regelung enthalten.
2. Für Schweizerbürger gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen von Art. 11 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e BüG nicht.
1. Die Sprachkompetenzen sind in deutscher Sprache nachzuweisen.
2. Der Bewerber hat sich über folgende staatsbürgerliche Grundkenntnisse der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde auszuweisen
a. Kenntnisse über das Einbürgerungsverfahren;
b. allgemeine Rechte und Pflichten, insbesondere jene, die aus dem Bürgerrecht fliessen;
c. Aufbau und Inhalt des Staats- und Gemeinwesens;
d. geographische und historische Verhältnisse;
e. politische Verhältnisse;
f. gesellschaftliche Verhältnisse, insbesondere Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche.
1. Vor der Erteilung des Bürgerrechts ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist.
2. Die Sprachkompetenzen sowie die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse sind bei Ausländern durch eine Prüfung nachzuweisen.
3. Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.
1. Ausländer müssen für den kantonalen Einbürgerungsentscheid im Besitz der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sein.
1. In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit diesem zusammenleben. Es gilt Art. 30 BüG.
1. Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
2. Ab dem Alter von 16 Jahren haben Bewerber zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts schriftlich zu erklären.
1. Ein Kantonsbürger wird auf Begehren aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn er im Kanton keinen Wohnsitz hat und ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzt oder ihm ein solches zugesichert ist.
2. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich.
1. In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; minderjährige Kinder über 16 Jahren jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
2. Sie dürfen ebenfalls im Kanton keinen Wohnsitz haben und müssen ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzen, oder es muss ihnen ein solches zugesichert sein.
1. Für die Entlassung Minderjähriger aus dem Bürgerrecht gilt Art. 10 dieses Gesetzes sinngemäss.
1. Die Einbürgerung kann von der kantonalen Einbürgerungskommission nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2. Für die Voraussetzungen und den Umfang der Nichtigerklärung gilt das Bundesrecht.
3. Die entrichtete Gebühr für das Einbürgerungsverfahren wird nach der Nichtigerklärung nicht zurückerstattet.
1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts ist auf alle Verfahren in Zusammenhang mit dem Bürgerrecht das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar.
1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss der eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Daten, welche die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen des Bewerbers erlauben, und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
1. Für die Amtshilfe gilt Art. 45 BüG. Die Behörden, Anstalten und Werke des Kantons und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kommunalen und kantonalen Behörden alle Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
1. Der Gesuchsteller hat in jedem Verfahrensstadium Anspruch auf Akteneinsicht bei der jeweils zuständigen Behörde.
1. Gegen den Beschluss des kommunalen Einbürgerungsorgans kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erheben.
2. Für Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Gemeindeversammlung gilt Art. 54 ff. des Abstimmungsgesetzes.
1. Wer einen Entscheid oder eine Handlung nach diesem Gesetz veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.
1. Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für das Einbürgerungsverfahren, das Entlassungsverfahren und das Verfahren der Nichtigerklärung durch Verordnung fest.
2. Die kantonalen Gebühren bemessen sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes und seinen Ausführungserlassen sowie der Verwaltungsverfahrensverordnung.
1. Die Gebühren werden in der Regel durch Kostenvorschüsse erhoben.
1. Die Gemeinde setzt die kostendeckenden Gebühren für das Verfahren zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts fest.
1. Die Rechte der alten Landleute bleiben vorbehalten.
1. Der von der zuständigen Behörde des Kantons Nidwalden getroffene Entscheid betreffend die Entlassung aus dem Kantons- und Schweizerbürgerrecht und betreffend die Feststellung, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, gilt in bezug auf die alten Landleute auch für den Kanton Obwalden.
1. Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich im Kanton Obwalden einbürgern wollen, haben nach dem ordentlichen Verfahren die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts einzuholen.
2. Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts genügt die Feststellung der kantonalen Einbürgerungskommission, dass der Gesuchsteller Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts und deshalb ohne weiteres Kantonsbürger ist.
1. Personen, die sich um das Gemeinwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
2. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzungen, wie namentlich Wohnsitzerfordernisse, gebunden.
1. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
2. Das Ehrenbürgerrecht hat keine Auswirkungen auf das bisherige Bürgerrecht.
3. Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und unvererblich.
1. Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts des Kantons ist der Kantonsrat zuständig.
2. Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung zuständig.
1. Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere
a. das Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942;
b. die Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung über das Bürgerrecht vom 17. Januar 1953.
1. Für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.
2. Bei mehrstufigen Entscheiden ist auf den Zeitpunkt des Entscheids der letzten Instanz abzustellen.
1. Obwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche vor dem Inkrafttreten des Nachtrags weggefallen sind, leben nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend der Beschränkung des Mehrfachbürgerrechts nicht wieder auf.
2. Für die Erhebung von Einkaufssummen ist in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.
3. Im Übrigen gilt Art. 31 dieses Gesetzes.
1. Es gelten die Übergangsbestimmungen des Bundesrechts.
1. Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten, welche gestützt auf das Bundesrecht erforderlich sind, sowie das Verfahren.
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.