Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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265.5 GEBGLST CH-NW

Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Geltungsbereich 1. für die kantonale Verwaltung (GEBG)

58 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (58)

Art. 1 Gebührengesetz, GebG Art. 2 Gebührengesetz, GebG Art. 3 Gebührengesetz, GebG Art. 4 Gebührengesetz, GebG Art. 5 Gebührengesetz, GebG Art. 6 Gebührengesetz, GebG Art. 7 Gebührengesetz, GebG Art. 8 Gebührengesetz, GebG Art. 9 Gebührengesetz, GebG Art. 10 Gebührengesetz, GebG Art. 11 Gebührengesetz, GebG Art. 12 Gebührengesetz, GebG Art. 13 Gebührengesetz, GebG Art. 14 Gebührengesetz, GebG Art. 15 Gebührengesetz, GebG Art. 16 Gebührengesetz, GebG Art. 17 Gebührengesetz, GebG Art. 18 Gebührengesetz, GebG Art. 19 Gebührengesetz, GebG Art. 20 Gebührengesetz, GebG Art. 21 Gebührengesetz, GebG Art. 22 Gebührengesetz, GebG Art. 23 Gebührengesetz, GebG Art. 24 Gebührengesetz, GebG Art. 25 Gebührengesetz, GebG Art. 26 Gebührengesetz, GebG Art. 28 Gebührengesetz, GebG Art. 29 Gebührengesetz, GebG Art. 30 Gebührengesetz, GebG Art. 31 Gebührengesetz, GebG Art. 32 Gebührengesetz, GebG Art. 33 Gebührengesetz, GebG Art. 34 Gebührengesetz, GebG Art. 35 Gebührengesetz, GebG Art. 36 Gebührengesetz, GebG Art. 37 Gebührengesetz, GebG Art. 38 Gebührengesetz, GebG Art. 39 Gebührengesetz, GebG Art. 40 Gebührengesetz, GebG Art. 41 Gebührengesetz, GebG Art. 42 Gebührengesetz, GebG Art. 43 Gebührengesetz, GebG Art. 44 Gebührengesetz, GebG Art. 45 Gebührengesetz, GebG Art. 46 Gebührengesetz, GebG Art. 47 Gebührengesetz, GebG Art. 48 Gebührengesetz, GebG Art. 49 Gebührengesetz, GebG Art. 50 Gebührengesetz, GebG Art. 51 Gebührengesetz, GebG Art. 52 Gebührengesetz, GebG Art. 53 Gebührengesetz, GebG Art. 54 Gebührengesetz, GebG Art. 55 Gebührengesetz, GebG Art. 56 Gebührengesetz, GebG Art. 57 Gebührengesetz, GebG Art. 58 Gebührengesetz, GebG Art. 59 Gebührengesetz, GebG

Statutory Text (58 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Art. 3-8 und Art. 10-26 gelten auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen.

1a. Der Gebührentarif gemäss Art. 9 gilt für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit der Kanton für die Regelung der Gebühren zuständig ist.

2. Der administrative Rat beziehungsweise die Verwaltungsbehörde der Gemeindeverbände und Anstalten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Gebührengesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.

3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die amtlichen Kosten umfassen Verwaltungs- und Benützungsgebühren sowie Auslagen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Verwaltungsgebühren sind Abgaben für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie für die Inanspruchnahme oder Veranlassung von Amtshandlungen und Dienstleistungen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Benützungsgebühren sind Abgaben für die den Gemeingebrauch übersteigende Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Als Auslagen gelten Kosten, die für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide zusätzlich anfallen, insbesondere

1. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen oder Zeugen;

2. Kosten für Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen;

3. Porti-, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;

4. Kosten für Formulare;

5. Reise- und Transportkosten;

6. Kosten für Veröffentlichungen.

2. Für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen sowie von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Prozesskosten anwendbar.

Erhebung von amtlichen Kosten

1. Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide sowie für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

2. Der Regierungsrat kann in Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen bestimmen, dass Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide unentgeltlich sind.

Erhebung von amtlichen Kosten

1. Die Verwaltung erhebt keine amtlichen Kosten

1. für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Aufwand;

2. für die Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen aller Art im erstinstanzlichen Verfahren;

3. für die Festlegung von Ersatzabgaben und Steuern aller Art im erstinstanzlichen Verfahren;

4. in Einspracheverfahren, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist;

5. in Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Aufsichtsbeschwerde nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist.

2. Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, wenn

1. deren Erhebung in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen ist;

2. sie durch das Gemeinwesen nicht an Private weiterbelastet werden können;

3. die Verwaltungsangelegenheit keine vermögensrechtlichen Interessen betrifft.

3. Für die Benützung von Versammlungslokalen, welche politische oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.

4. In Einwendungsverfahren werden von Einwenderinnen und Einwendern keine amtlichen Kosten erhoben, sofern die Einwendung nicht offensichtlich missbräuchlich erfolgt. Die Kosten des Einwendungsverfahrens sind durch die Gesuchstellerinnen beziehungsweise Gesuchsteller zu tragen.

Erhebung von amtlichen Kosten

1. Der Regierungsrat legt die Gebühren im Sinne dieses Gesetzes in einem Tarif fest.

2. Er überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.

Gebührenfestsetzung

1. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem massgeblichen Aufwand sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.

2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.

Gebührenfestsetzung

1. Die Benützungsgebühren werden nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ergibt, sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.

Gebührenfestsetzung

1. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein offensichtliches Missverhältnis, ist die Gebühr im Rahmen des doppelten Maximalansatzes nach Zeitaufwand festzusetzen.

2. Bei der Gebührenerhebung nach dem Zeitaufwand wird die Gebühr nach dem Stundenansatz der bearbeitenden Personen festgesetzt. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze nach den Leistungslohnbändern gemäss der Personalgesetzgebung fest. Er berücksichtigt dabei angemessen auch die Kosten für die Infrastruktur wie Kosten für allgemeine Stabsdienste, Raum, Mobiliar, Energie, Unterhalt und dergleichen.

Gebührenfestsetzung

1. Die Gebühren für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen richten sich nach den für die Bewilligungserteilung massgebenden Tarifen.

Gebührenfestsetzung

1. Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich zu den amtlichen Kosten in Rechnung gestellt.

Zahlungsmodalitäten

1. Zur Zahlung der amtlichen Kosten ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung, eine Dienstleistung, eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder verursacht beziehungsweise öffentliche Sachen oder Einrichtungen benützt.

2. Die Tragung der amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung.

Zahlungsmodalitäten

1. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtgebühr.

Zahlungsmodalitäten

1. Die Verwaltung kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss und die kostenpflichtige Person

1. keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat;

2. mit der Bezahlung früherer amtlicher Kosten im Verzug ist;

3. einen Beweis veranlasst, dessen Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist;

4. ein Verfahren veranlasst, das mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

2. Nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist wird eine kurze Nachfrist mit der Androhung angesetzt, das Verfahren abzuschreiben oder die beantragte Handlung zu unterlassen.

3. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses kann unter den Voraussetzungen von Art. 22 und 23 ganz oder teilweise verzichtet beziehungsweise der Kostenvorschuss gestundet werden.

Zahlungsmodalitäten

1. Die amtlichen Kosten werden fällig mit

1. der Amtshandlung oder Dienstleistung;

2. der Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides;

3. der Zusage zur Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.

2. Wird die Festlegung der amtlichen Kosten angefochten, tritt die Fälligkeit mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein.

3. Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die Fälligkeit mit deren Zustellung ein.

4. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung.

Zahlungsmodalitäten

1. Amtliche Kosten können zum Voraus, gegen Barzahlung oder durch Nachnahme erhoben werden.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Nachnahme.

Zahlungsmodalitäten

1. Wird eine Rechnung binnen 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung nicht beglichen, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen.

2. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Zahlungsmodalitäten

1. Ab dem 60. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung ist ein Verzugszins geschuldet.

2. Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, hat sie die amtlichen Kosten zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen.

3. Bei geringen Beträgen wird auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten.

Zahlungsmodalitäten

1. Diejenige Instanz, welche amtliche Kosten erhoben hat, kann sie auf Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn

1. die Amtshandlung oder Dienstleistung nicht zum Abschluss gelangt;

2. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder wenn die Zahlung der amtlichen Kosten für sie eine besondere Härte bedeuten würde;

3. die Amtshandlung, die Dienstleistung, die Verfügung, der Entscheid oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen im Interesse eines gemeinnützigen Unternehmens erfolgt.

2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Zahlungsmodalitäten

1. Die für das Inkasso zuständige Instanz kann amtliche Kosten auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn

1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde;

2. andere wichtige Gründe vorliegen.

Zahlungsmodalitäten

1. Das Recht, amtliche Kosten zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.

2. Das Recht, rechtskräftig festgesetzte amtliche Kosten einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.

3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

1. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;

2. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;

3. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.

4. Die Verjährung beginnt neu mit

1. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Handlung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird;

2. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;

3. der Einreichung eines Erlassgesuches.

Rechtsschutz

1. Die kostenpflichtige Person kann binnen 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.

2. In diesem Fall beginnt der Fristenlauf zur Kostenbeschwerde mit der Zustellung der detaillierten Kostenabrechnung.

Rechtsschutz

1. Die Festlegung der amtlichen Kosten kann selbstständig oder mit der Hauptsache angefochten werden.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EGZGB) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 24. September 1982 zur Bundesgesetzgebung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 26. April 1964 über das Grundbuch wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 19. April 1994 über die Beurkundungsgebühren wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 20. September 1989 über das kantonale Gefängnis (Gefängnisverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Museum (Museumsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 10. Dezember 1997 zur Automobilkonzessionsverordnung (Personenbeförderungsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 24. September 1977 zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Berufe der Gesundheitspflege (Gesundheitsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 11. Januar 1985 zur Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Berufliche Vorsorgeverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 20. Oktober 1999 über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 23. November 1994 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 15. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die Einführungsverordnung vom 5. Januar 1929 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung);

2. Verordnung vom 2. Juli 1997 über die amtlichen Kosten der Teilungsbehörden, der kommunalen Vormundschaftsbehörden und der Amtsvormundschaft (Gebührenverordnung ZGB);

3. Verordnung vom 8. Februar 1995 über die Grundbuchgebühren.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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