265.2
VGVRCC
CH-NW
§ 6 Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) - Entscheid
§ 6 Verfassungsgerichtsverordnung, VGV · Entscheid
1. Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Amtsblatt.
2. Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Entscheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind unverbindlich.
3. Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es in der Regel selbst.