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221.1 CH-NW

Art. 27 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR) - Organisation

Handelsregister
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Art. 27 Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR · Organisation

1. Der Kanton führt ein Handelsregister.

2. Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

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