221.1
CH-NW
Art. 18 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR) - 7. Schiedsspruch
Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Arbeitsvertrag
Art. 18 Einführungsgesetz zum Obligationenrecht, EG OR · 7. Schiedsspruch
1. Anstelle des Einigungsverfahrens oder nach erfolglosem Vermittlungsversuch kann die amtliche Einigungsstelle auf Begehren beider Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch fällen.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO.