Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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214.222 CH-NW

Grundsatz

4 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. Änderungen der Informationsebenen der amtlichen Vermessung (§ 1 Vermessungsverordnung und Art. 6 eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV) sind dem Nachführungsgeometer für die laufende Nachführung (§ 22 Vermessungsverordnung) zu melden.

2. Für das Meldewesen und die Nachführung der weiteren Informationsebenen des LIS NW gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 3 der Vermessungsverordnung sind die Dateneigentümer verantwortlich.

1. Die Meldung hat die Art der Änderung mit Ortsangabe zu enthalten und ist binnen 20 Tagen zu erstatten. Sie kann mit Kopie des entsprechenden Entscheides und des Situationsplanes erfolgen.

1. Meldungen haben insbesondere zu erstatten

1. das Grundbuchamt: Änderungen der Informationsebene Liegenschaften inklusive Dienstbarkeiten, sofern dieselben lagemässig eindeutig definiert sind;

2. * die kommunale Bewilligungsbehörde für Bewilligungen betreffend Hoch-, Tief- und Wasserbau, Abbrucharbeiten sowie Abbau und Deponie;

3. die Baudirektion im Rahmen ihrer Zuständigkeit: Bewilligungen betreffend Hoch , Tief- und Wasserbau sowie Abbrucharbeiten;

4. * die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: Verleihungen und Bewilligungen betreffend Wassernutzung, sofern dafür keine Baubewilligungspflicht besteht;

5. * die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: Meliorationen sowie obstbauliche Erwerbsanlagen und Rebbaubewilligungen;

6. * die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: Rodungsbewilligungen und Ersatzaufforstungen, Bau von Waldstrassen, Forsthütten und Forstwerkhöfen, permanente Holztransportseilanlagen sowie Waldfeststellungen und Waldrandfestlegungen;

7. die Nidwaldner Sachversicherung: Versicherungsnummern der Gebäudeversicherung;

8. die Nomenklaturkommission: Entscheide betreffend Schreibweise der Lokalnamen.

1. Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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