214.1
GBGLLFLRF
CH-NW
Art. 6 Gesetz über das Grundbuch (Grundbuchgesetz, GBG) - 4. Verbotene Geschäfte
Organisation
Art. 6 Grundbuchgesetz, GBG — 4. Verbotene Geschäfte
1. Dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter ist die Besorgung privater Nebengeschäfte, die sich mit ihrer amtlichen Stellung nicht vertragen, untersagt, insbesondere der Handel mit Liegenschaften, Grundpfandtiteln, Forderungen und Börsenpapieren sowie die Vermittlung des An- und Verkaufes von Grundstücken.