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211.3 CH-NW

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) - Ferienwohnungen

12 Articles / Provisions · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (12)

Statutory Text (12 Provisions)

Kantonaler Bewilligungsgrund

1. Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürliche Person in einem Fremdenverkehrsort.

2. Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.

Kantonaler Bewilligungsgrund

1. Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

Kantonaler Bewilligungsgrund

1. Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Beschränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen.

2. Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

Kantonaler Bewilligungsgrund

1. Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grundsatzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.

2. Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird.

Behörden und Verfahren

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion.

2. Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion.

3. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

Behörden und Verfahren

1. Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) ein.

Behörden und Verfahren

1. Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonalbank.

Behörden und Verfahren

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.

2. Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.

Behörden und Verfahren

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung);

2. der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstückerwerbsverordnung.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.

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