211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 90 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Überragende Äste; Anries
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 90 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Überragende Äste; Anries
1. Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar im Rahmen von Art. 687 Abs. 1 ZGB kappen und für sich behalten; der Nachbar ist verpflichtet, überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume auf nicht überbauten Boden zu dulden, er hat aber das Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte.
2. Auf öffentliche Strassen fallende Früchte gehören dem Eigentümer des Baumes; er ist verpflichtet, die überragenden Äste auf Verlangen der zuständigen Behörde derart zu schneiden, dass der Freiraum über der Strasse 5 m beträgt.