211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 89 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Pflanzungen im Wald
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 89 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — 2. Pflanzungen im Wald
1. Für Pflanzungen im Wald beträgt der Grenzabstand mindestens einen Meter.
2. Wird Wald neu angelegt, muss der Abstand mindestens betragen
1. gegenüber Bauzonen, Baulinien und Gebäuden: 30 m;
2. gegenüber Kulturland: 5 m;
3. in den übrigen Fällen, namentlich gegenüber bestehendem Wald: 1 m.