211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ablagerungen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 87 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ablagerungen
1. Freistehende Ablagerungen von Baumaterialien, Holz und anderen Gegenständen, die nicht mehr als 2.00 m Höhe erreichen, müssen mindestens 0.60 m von der Grenze entfernt sein.
2. Ablagerungen, die diese Höhe übersteigen, sind um die Hälfte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber um 3 m, von der Grenze zurückzusetzen.