Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 87 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ablagerungen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 87 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ablagerungen

1. Freistehende Ablagerungen von Baumaterialien, Holz und anderen Gegenständen, die nicht mehr als 2.00 m Höhe erreichen, müssen mindestens 0.60 m von der Grenze entfernt sein.

2. Ablagerungen, die diese Höhe übersteigen, sind um die Hälfte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber um 3 m, von der Grenze zurückzusetzen.

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