211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 85 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 2. Abgrabungen und Aufschüttungen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 85 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — 2. Abgrabungen und Aufschüttungen
1. Bei Abgrabungen und Aufschüttungen gelten die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
2. Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand mindestens drei Meter.