Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geländeveränderungen 1. allgemeines

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
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Art. 84 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Geländeveränderungen 1. allgemeines

1. Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.

2. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

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