211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 84 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geländeveränderungen 1. allgemeines
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Nachbarrecht
Art. 84 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Geländeveränderungen 1. allgemeines
1. Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.
2. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.