211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 83c Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verleihungspflichtige Tätigkeiten
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
Art. 83c Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Verleihungspflichtige Tätigkeiten
1. Verleihungspflichtig sind
1. das Ausbrechen und Betreiben von Stollen oder Kavernen zwecks Vorbereitung der Aufnahme von Atomanlagen insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle;
2. das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen.