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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 83c Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verleihungspflichtige Tätigkeiten

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Herrenloses Land und Untergrund
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Art. 83c Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Verleihungspflichtige Tätigkeiten

1. Verleihungspflichtig sind

1. das Ausbrechen und Betreiben von Stollen oder Kavernen zwecks Vorbereitung der Aufnahme von Atomanlagen insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle;

2. das Erstellen von Bauwerken und die Montage von festen Einrichtungen.

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