Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ortsgebrauch

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Bestandteil
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Art. 83 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ortsgebrauch

1. Nach dem Ortsgebrauch ist insbesondere Bestandteil eines Gebäudes

1. alles, was in oder an einem Gebäude niet- oder nagelfest ist, was in die Wand eingelassen ist oder einen Teil der Wand bildet;

2. die in den Boden eingelassenen und festgemauerten Öfen und Kochherde;

3. die zum Gebäude gehörenden Türen und Fenster;

4. die mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen, Anlagen und Installationen aller Art.

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