211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 83 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ortsgebrauch
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Bestandteil
Art. 83 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ortsgebrauch
1. Nach dem Ortsgebrauch ist insbesondere Bestandteil eines Gebäudes
1. alles, was in oder an einem Gebäude niet- oder nagelfest ist, was in die Wand eingelassen ist oder einen Teil der Wand bildet;
2. die in den Boden eingelassenen und festgemauerten Öfen und Kochherde;
3. die zum Gebäude gehörenden Türen und Fenster;
4. die mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen, Anlagen und Installationen aller Art.