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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kommunale Teilungsbehörde

Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
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Art. 8 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Kommunale Teilungsbehörde

1. Die kommunale Teilungsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen

1. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Art. 517, 557-559 ZGB);

2. Verwaltung des Erbteiles eines Erben, dessen Leben oder Tod nicht nachgewiesen werden kann (Art. 548 ZGB);

3. Stellung von Begehren für die Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB);

4. Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB);

5. öffentliche Aufforderung zur Anmeldung für den Erbgang (Art. 555 Abs. 1 ZGB);

6. Bildung der Erbschaftslose (Art. 611 ZGB);

7. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 Abs. 1 ZGB);

8. Inventaraufnahme gemäss Art. 70;

9. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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