211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kommunale Teilungsbehörde
Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
Art. 8 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Kommunale Teilungsbehörde
1. Die kommunale Teilungsbehörde ist zuständig in folgenden Fällen
1. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Art. 517, 557-559 ZGB);
2. Verwaltung des Erbteiles eines Erben, dessen Leben oder Tod nicht nachgewiesen werden kann (Art. 548 ZGB);
3. Stellung von Begehren für die Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB);
4. Anordnung von Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB);
5. öffentliche Aufforderung zur Anmeldung für den Erbgang (Art. 555 Abs. 1 ZGB);
6. Bildung der Erbschaftslose (Art. 611 ZGB);
7. Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 Abs. 1 ZGB);
8. Inventaraufnahme gemäss Art. 70;
9. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.