Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kosten

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
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Art. 75 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Kosten

1. Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars gehen zulasten der Erbschaft.

2. Ist kein oder zu wenig Vermögen vorhanden, sind die Kosten von den Gesuchstellern solidarisch zu tragen.

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