211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 75 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kosten
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Öffentliches Inventar
Art. 75 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Kosten
1. Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars gehen zulasten der Erbschaft.
2. Ist kein oder zu wenig Vermögen vorhanden, sind die Kosten von den Gesuchstellern solidarisch zu tragen.