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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 67 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Grundsatz

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Erbrecht - Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen
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Art. 67 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Grundsatz

1. Verfügungen von Todes wegen können bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.

2. Die Verfahrensbestimmungen bezüglich der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 46 ff. sind mit folgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar

1. mehrere verfügende Personen können Erbverträge nur gemeinsam einreichen und deren Herausgabe auch nur gemeinsam verlangen;

2. Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 ist nicht anwendbar;

3. im Todesfall ist die Hinterlegungsstelle zur Auskunftserteilung und Aushändigung nur gegenüber dem kommunalen Teilungsamt berechtigt;

4. in Abweichung von Art. 49 Abs. 2 sind Erbverträge, im Falle des Wegzugs einer überlebenden Person, nur an die für die neue Wohnsitzgemeinde zuständige Aufbewahrungsstelle zuzustellen;

5. in Abweichung von Art. 49 Abs. 3 sind Verfügungen von Todes wegen nach Ablauf von 10 Jahren in das Gemeindearchiv zu überführen;

6. Art. 50 ist nicht anwendbar.

3. Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung[27].

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