211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeaufträge
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Vorsorgeauftrag
Art. 48 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeaufträge
1. Die Hinterlegungsstelle ist zu Auskünften über die Hinterlegung und zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrags berechtigt gegenüber
1. der auftraggebenden Person;
2. einer von der auftraggebenden Person bevollmächtigten Person;
3. der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn bezüglich der auftraggebenden Person ein Verfahren betreffend die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen hängig ist.
2. Die Hinterlegungsstelle hebt ein Depot auf, wenn nicht binnen 30 Tagen nach der Herausgabe ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.