211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Hinterlegung des Vorsorgeauftrags
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Vorsorgeauftrag
Art. 46 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Hinterlegung des Vorsorgeauftrags
1. Vorsorgeaufträge gemäss Art. 360 ff. ZGB können bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt werden.
2. Die hinterlegten Vorsorgeaufträge sind durch die Hinterlegungsstelle zu registrieren und getrennt von anderen verwahrten Dokumenten sicher aufzubewahren.
3. Es ist für jede Person ein eigenes Depot anzulegen.