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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kosten, Entschädigung
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Art. 45 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen

1. Der Anspruch der Beiständinnen und Beistände auf Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person richtet sich nach Art. 404 Abs. 1 ZGB.

2. Der Regierungsrat erlässt in einer Vollziehungsverordnung die Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB.

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