211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kosten, Entschädigung
Art. 45 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Entschädigung von Beiständinnen und Beiständen
1. Der Anspruch der Beiständinnen und Beistände auf Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person richtet sich nach Art. 404 Abs. 1 ZGB.
2. Der Regierungsrat erlässt in einer Vollziehungsverordnung die Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB.