Art. 41 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Erwachsenenschutz
Art. 41 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Erwachsenenschutz
1. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Erwachsenenschutzmassnahmen an, trägt die betroffene Person die Kosten des Verfahrens und der angeordneten Massnahmen wie insbesondere für
1. * die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Erwachsenenschutzmassnahmen (amtliche Kosten);
2. * die Einsetzung von Beiständinnen oder Beiständen einschliesslich die Entschädigung für die Mandatsführung;
3. * die Bericht- und Rechnungsabnahme;
4. * die Durchführung ambulanter Massnahmen;
5. * die Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
2. Die Kostentragung von Erwachsenenschutzmassnahmen, die vom Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)[21] erfasst sind, richtet sich nach der Betreuungsgesetzgebung.
3. Ist die betroffene Person mittellos, trägt der Kanton die Kosten mit Ausnahme eines Kostenanteils für ambulante und stationäre Massnahmen. Die betroffene Person kann diesen Kostenanteil bei der für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständigen Gemeinde beziehungsweise im Anwendungsbereich von Art. 28 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[22] beim Kanton geltend machen.
4. Der Kostenanteil gemäss Abs. 3 entspricht der Kostenbeteiligung gemäss Betreuungsgesetzgebung.