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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Nachbetreuung

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Ambulante Massnahme, fürsorgerische Unterbringung
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Art. 40 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Nachbetreuung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Nachgang zu einer stationären, fürsorgerischen Unterbringung bei Personen mit einer psychischen Störung eine geeignete Nachbetreuung anordnen. Sie holt vorgängig einen Bericht der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes ein.

2. Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten, sich nach dem Austritt aus der Einrichtung unter ärztlicher Aufsicht weiterhin medizinisch ambulant behandeln zu lassen.

3. Die Massnahme ist im Sinne von Art. 431 ZGB periodisch zu überprüfen.

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