211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Fürsorgerische Unterbringung
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Ambulante Massnahme, fürsorgerische Unterbringung
Art. 39 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Fürsorgerische Unterbringung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung zuständig.
2. Für die Dauer von höchstens sechs Wochen können gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals eine Unterbringung anordnen.
3. Der Entscheid ist unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen.