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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ambulante Massnahme

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Ambulante Massnahme, fürsorgerische Unterbringung
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Art. 38 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ambulante Massnahme

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Personen mit einer psychischen Störung eine ambulante Massnahme anordnen. Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten

1. Medikamente nach medizinischer Empfehlung einzunehmen;

2. regelmässig vor einer bestimmten Person oder Instanz zu erscheinen;

3. sich einer Therapie zu unterziehen.

2. ...

3. Sie ist im Sinne von Art. 431 ZGB periodisch zu überprüfen.

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