211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 38 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Ambulante Massnahme
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Ambulante Massnahme, fürsorgerische Unterbringung
Art. 38 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Ambulante Massnahme
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Personen mit einer psychischen Störung eine ambulante Massnahme anordnen. Sie kann diese Personen insbesondere verpflichten
1. Medikamente nach medizinischer Empfehlung einzunehmen;
2. regelmässig vor einer bestimmten Person oder Instanz zu erscheinen;
3. sich einer Therapie zu unterziehen.
2. ...
3. Sie ist im Sinne von Art. 431 ZGB periodisch zu überprüfen.