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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 30b Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 4. Verfahrensleitung

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
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Art. 30b Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — 4. Verfahrensleitung

1. Das Präsidium weist die Verfahrensleitung jeweils einem Behördenmitglied zu.

2. In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes

1. die Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds beziehungsweise einer Beiständin oder eines Beistands (Art. 298 Abs. 3, Art. 327a und Art. 400 ff. ZGB);

2. die Ernennung eines Ersatzes der Vormundin oder des Vormunds beziehungsweise der Beiständin oder des Beistandes (Art. 403 Abs. 1 ZGB);

3. die Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes für Vormundinnen und Vormunde beziehungsweise Beiständinnen und Beistände (Art. 404 Abs. 2 ZGB);

4. die Aufnahme eines Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB);

5. die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);

6. die Prüfung von Bericht und Rechnung beziehungsweise Schlussbericht und Schlussrechnung sowie deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung (Art. 415 und 425 ZGB);

7. die Entlassung der Vormundin oder des Vormunds beziehungsweise der Beiständin oder des Beistands aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB);

8. die Entbindung von der Pflicht zur Abgabe des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB);

9. die Übertragung oder die Übernahme einer bestehenden Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 ZGB);

10. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB);

11. der Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);

12. der Erlass verfahrensleitender Entscheide wie insbesondere Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Anordnung eines Gutachtens, die Gewährung des Akteneinsichtsrechts und entsprechende Einschränkung oder die Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 314abis, 449b und 449a ZGB).

3. In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes

1. der Antrag auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);

2. die Genehmigung von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB);

3. die Genehmigung der Neuregelung der elterlichen Sorge oder der Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB);

4. der Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung in Zivilprozessen betreffend Kinderbelange (Art. 299 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung);

5. die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

6. die Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Mutter und Vater zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);

7. die Zuteilung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil (Art. 297 Abs. 2 ZGB);

8. die Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsam elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB);

9. der Entscheid über Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 318 Abs. 2 und 3, Art. 320 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 324 ZGB);

10. die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über Alters- und Hinterlassenenversicherung).

4. In die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes

1. der Entscheid über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags, über die Eignung der beauftragten Person sowie über die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags einschliesslich Festlegung von Entschädigung und Spesen und den Verzicht auf weitere Massnahmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4, Art. 364 und 366 ZGB);

2. die Zustimmung zu Rechtshandlungen der Ehegattin und des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);

3. der Entscheid über Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts der Ehegattin und des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners (Art. 376 Abs. 1 und Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB);

4. die Erteilung der Befugnis, die Post zu öffnen und Wohnräume zu betreten (Art. 391 Abs. 3 ZGB).

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