Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 30a Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - 3. Entscheide

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (128 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — 3. Entscheide

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Besetzung vorgeschrieben ist.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei Geschäften, die gemäss Art. 30b grundsätzlich in die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung fallen, in Dreierbesetzung entscheiden.

3. Die Verfahrensleitung entscheidet, ob in Dreierbesetzung entschieden wird. Das Präsidium legt die Dreierbesetzung fest.

← Art. 30 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 30b Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →