Art. 3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Kantonsgericht als Einzelgericht
Art. 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Kantonsgericht als Einzelgericht
1. Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für
1. die Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln in der Organisation des Vereins (Art. 69c ZGB);
2. * ...
3. das Aussprechen und die Anfechtung der Adoption (Art. 268 und 269 ZGB);
4. den Eintritt einer Gemeinderin oder eines Gemeinders in die Wirtschaft der Übernehmerin oder des Übernehmers (Art. 348 ZGB);
5. die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB);
6. die öffentliche Versteigerung oder Versteigerung unter Erbinnen und Erben (Art. 612 Abs. 3 ZGB);
6a. * die Anordnung der erforderlichen Massnahmen bei unauffindbaren Eigentümerinnen und Eigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten sowie bei Fehlen derer vorgeschriebenen Organe (Art. 666a, 666b und 781a ZGB)
7. die Anordnung der Mitwirkung bei Feststellung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB);
8. die Abnahme des Wassers bei Entwässerungen (Art. 690 ZGB);
9. die Durchleitung und die Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitungen und dergleichen (Art. 691 und 693 ZGB);
10. das Verbot zum Schutze der Kulturen (Art. 699 Abs. 1 ZGB);
11. die Aufnahme eines Inventars (Art. 763 ZGB);
12. die Abtretung von Forderungen, die in Nutzniessung stehen (Art. 775 ZGB);
13. * die Anordnung der erforderlichen Massnahmen bei unauffindbaren Grundpfandgläubigerinnen und -gläubigern (Art. 823 ZGB);
14. * die Entgegennahme von Zahlungen der Grundpfandschuldnerin oder des Grundpfandschuldners im Sinne von Art. 851 Abs. 2 ZGB.