Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 18f Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Beschwerde

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (128 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18f Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Beschwerde

1. Die Verfügungen des Zivilstandsamtes können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

← Art. 18e Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 19 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →