211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 18f Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Beschwerde
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
Art. 18f Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Beschwerde
1. Die Verfügungen des Zivilstandsamtes können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.