211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 18d Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Anzeige des Todes in der Wohngemeinde
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Zivilstandswesen
Art. 18d Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Anzeige des Todes in der Wohngemeinde
1. Stirbt eine Person in ihrer Wohngemeinde, ist der Todesfall beim Zivilstandsamt oder bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle anzuzeigen.
2. Die Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung sowie die weiteren eingereichten Dokumente sind beizulegen.