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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Justiz- und Sicherheitsdirektion

Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
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Art. 13 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Justiz- und Sicherheitsdirektion

1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig in folgenden Fällen

1. Erhebung der Klage auf Eheungültigkeit (Art. 106 ZGB);

1a. * Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);

1b. * die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 ZGB);

2. Anordnung der Aufnahme eines Inventars (Art. 490 ZGB);

3. Bewilligung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB);

4. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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