211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Justiz- und Sicherheitsdirektion
Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
Art. 13 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Justiz- und Sicherheitsdirektion
1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig in folgenden Fällen
1. Erhebung der Klage auf Eheungültigkeit (Art. 106 ZGB);
1a. * Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);
1b. * die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 ZGB);
2. Anordnung der Aufnahme eines Inventars (Art. 490 ZGB);
3. Bewilligung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB);
4. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.