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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 128 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Bestehende Pflanzungen

Übergangsbestimmungen
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Art. 128 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Bestehende Pflanzungen

1. Bäume, Sträucher und Grünhäge, die den Grenzabstandsvorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen und vor dem 1. Januar 1912 bestanden, oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zurecht bestanden, müssen nicht entfernt werden; die Bestimmungen über das Kapprecht und den Anries gemäss Art. 90 sind anwendbar.

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