211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 112 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Öffentlicher Fahrweg
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Inhalt der Wegrechte (Art. 740 ZGB)
Art. 112 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Öffentlicher Fahrweg
1. Die als öffentlicher Fahrweg eingetragene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB berechtigt jedermann, Strassen mit Fahrzeugen jeder Art, die eine Breite von höchstens 2.50 m aufweisen, zu benutzen.
2. Das öffentliche Fahrwegrecht beinhaltet auch das öffentliche Fusswegrecht sowie das Recht des Viehfahrweges gemäss Art. 110 und 108.