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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 105 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Reistweg 1. Reistrecht

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Die einzelnen kantonalen Wegrechte
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Art. 105 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Reistweg 1. Reistrecht

1. Das Reistwegrecht berechtigt zum Reisten von Holz durch die tiefer gelegenen Grundstücke in der Zeit vom 20. November bis zum 1. März, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist.

2. Ist der Boden, über den gereistet werden muss, bis Mitte Januar weder mit Schnee bedeckt noch gefroren, darf ab diesem Zeitpunkt auch über schneefreien Boden gereistet werden.

3. Bei der Ausübung des Reistwegrechts sind die schon bestehenden und nächstgelegenen Reistzüge zu benützen; ist dies unmöglich oder ausserordentlich erschwert, darf vom Stock gerade hinunter gereistet werden.

4. Ist der Holztransport auf einer Strasse möglich und zumutbar, kann das Reistwegrecht nur bis zu dieser Strasse geltend gemacht werden; das Holz ist auf der Strasse abzuführen.

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