211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 101 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verfahren
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Allgemeine Bestimmungen
Art. 101 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB — Verfahren
1. Wer ein kantonales Wegrecht ausüben will, muss dem Nachbarn sein Vorhaben rechtzeitig anzeigen. Er hat die grösstmögliche Sorgfalt anzuwenden und einen allfälligen Schaden voll zu ersetzen.
2. Bei Streitigkeiten über Bestand oder Umfang des Wegrechtes entscheidet der Zivilrichter.
3. Der Wegberechtigte kann vom Richter auch dann zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichtet werden, wenn das Wegrecht als solches nicht bestritten ist.