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161.1 BEHGLAALegAut CH-NW

Art. 38f Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - g) Verfolgungsverjährung

Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
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Art. 38f Behördengesetz, BehG · g) Verfolgungsverjährung

1. Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.

2. Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB ist anwendbar.

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