161.1
BEHGLAALegAut
CH-NW
Art. 38f Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - g) Verfolgungsverjährung
Verantwortlichkeit der Behördemitglieder - Disziplinarische Verantwortlichkeit
Art. 38f Behördengesetz, BehG · g) Verfolgungsverjährung
1. Disziplinartatbestände verjähren zwei Jahre nach ihrer Begehung; wo das Strafrecht für bestimmte Tatbestände eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für das Disziplinarrecht.
2. Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie einer strafrechtlichen Untersuchung ruht die disziplinarische Verjährung; Art. 98 StGB ist anwendbar.