Art. 22 Gesetz über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) - Ausstand
Art. 22 Behördengesetz, BehG · Ausstand
1. Ein Behördemitglied hat in Ausstand zu treten
1. in eigener Sache, oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat;
2. * in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
2a. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;
2b. * in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft von Geschwistern;
3. * in Sachen der Pflegeeltern, eines Pflegekindes sowie einer Person, deren Beistand oder Vormund es ist;
4. in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, der es als Organ angehört, und in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied es ist;
5. * in Sachen, in denen es mit der Anwältin oder dem Anwalt beziehungsweise der bevollmächtigten Person einer Partei in einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;
6. in Sachen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefangenheit den Ausstand verlangt.
2. Über einen strittigen Ausstand entscheidet die betreffende Gesamtbehörde. Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit.
3. Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.