Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand (PuG)
Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
1. Dieses Gesetz regelt die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationen) und die amtlichen Publikationsorgane.
2. Als Publikationen gelten
1. amtliche Veröffentlichungen, welche die Gesetzgebung vorschreibt;
2. Veröffentlichungen des kantonalen Rechts in der Chronologischen und in der Systematischen Gesetzessammlung.
1. Dieses Gesetz gilt für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
1. Die amtlichen Publikationsorgane sind
1. das Amtsblatt (A);
2. die Chronologische Gesetzessammlung (CNG);
3. die Systematische Gesetzessammlung (NG).
1. Die Publikationen nach diesem Gesetz erfolgen über öffentlich zugängliche Online-Plattformen, deren Betrieb der Kanton sicherstellt.
2. Die Unveränderbarkeit der rechtsgültigen Publikationen ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.
1. Die Publikationspflichtigen sind für ihre Publikationen im Amtsblatt verantwortlich.
2. Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen verantwortlich.
1. Der elektronische Zugang zu den amtlichen Publikationsorganen ist unentgeltlich.
2. Die amtlichen Publikationsorgane können bei der Staatskanzlei elektronisch eingesehen werden.
3. Gegen Gebühr können bei der Staatskanzlei einzelne Erlasse aus der Chronologischen und der Systematischen Gesetzessammlung in gedruckter Form bezogen werden.
1. Die ordentlichen Publikationen erfolgen in demjenigen amtlichen Publikationsorgan, welches dieses Gesetz vorschreibt.
2. Vorbehalten bleiben Publikationen in anderen Publikationsorganen gemäss der Spezialgesetzgebung.
1. In Notfällen, bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit oder dergleichen kann eine Publikation in ausserordentlicher Weise erfolgen.
2. Die ausserordentliche Publikation erfolgt insbesondere durch
1. die Presse;
2. das Radio oder das Fernsehen;
3. das Internet;
4. öffentliche Aushänge; oder
5. Zirkulare, Rundschreiben oder andere zweckmässige Mittel.
3. Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.
1. Publikationen können ausnahmsweise allein mit dem Titel und der Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen, wenn sie
1. technischer Natur sind und sich ausschliesslich an Fachleute wenden;
2. sich aus besonderen Gründen nicht für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen eignen; oder
3. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form in einem in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden.
1. Erfolgt die Publikation durch Verweis, haben die Publikationspflichtigen die Möglichkeit zur Einsichtnahme sicherzustellen.
1. Die rechtlich vorgeschriebenen Publikationen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, soweit sie nicht in der Chronologischen Gesetzessammlung erscheinen.
2. Die Publikation von Referendumsvorlagen richtet sich nach Art. 20 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG).
3. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können weitere Bekanntmachungen im Amtsblatt veröffentlichen.
1. Das Amtsblatt kann beim Kanton gegen Gebühr zusätzlich als gedruckte Fassung bezogen werden.
2. Massgebend sind die auf der Online-Plattform veröffentlichten Publikationen.
1. Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich.
2. Der Regierungsrat legt den Publikationstag in einer Verordnung fest.
3. Die Herausgabe der gedruckten Fassung darf nicht vor der Publikation auf der Online-Plattform erfolgen.
4. Die Staatskanzlei kann anordnen, dass für einzelne Wochen auf die Publikation verzichtet wird.
1. Das Amtsblatt ist öffentlich einsehbar.
2. Die Staatskanzlei erschliesst das Amtsblatt mit einer Suchfunktion, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, publizierenden Stellen und Stichworten einschliesslich Personendaten ermöglicht.
1. Veröffentlichungen dürfen Personendaten enthalten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
1. Amtliche Publikationen im Amtsblatt sind während der Dauer der Publikation mit geeigneten Massnahmen gegen den automatisierten Bezug von Personendaten durch Dritte zu schützen.
2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung für die einzelnen Publikationsinhalte mit Personendaten die Fristen fest, während denen die Suchfunktion der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Im Anschluss daran sind die Publikationen für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich.
3. Die Publikationspflichtigen entscheiden über die Einsichtnahme in Publikationsinhalte, welche der Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Archivierungsgesetzgebung.
1. Die Chronologische Gesetzessammlung enthält in zeitlicher Abfolge die rechtsgültigen Erlasse des kantonalen Rechts.
2. Darin sind zu veröffentlichen
1. die Kantonsverfassung;
2. die kantonalen Gesetze;
3. die rechtsetzenden Vereinbarungen sowie zugehörige Beitrittsbeschlüsse;
4. die kantonalen Verordnungen;
5. die Verfassung der Landeskirche, der evangelisch-reformierten Kirche sowie der weiteren öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen;
6. alle übrigen Bestimmungen rechtsetzender Natur.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Erlasse umgehend nach der Festlegung ihres Inkrafttretens in der Chronologischen Gesetzessammlung.
1. Rechtsetzende Bestimmungen sind grundsätzlich nur verpflichtend, wenn sie in der Chronologischen Sammlung veröffentlicht worden sind.
2. Werden sie erst nach ihrem Inkrafttreten veröffentlicht, entstehen daraus nur Rechte und Pflichten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, soweit das rückwirkende Inkrafttreten ausdrücklich vorgesehen ist.
1. Die Chronologische Gesetzessammlung ist massgebend, wenn ihr Inhalt nicht mit der Systematischen Gesetzessammlung übereinstimmt.
1. Die Systematische Gesetzessammlung ist die laufend nachgeführte, bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des kantonalen Rechts.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die rechtsetzenden Bestimmungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Systematischen Gesetzessammlung. Vorbehalten bleiben rückwirkende Inkraftsetzungen.
1. Die Staatskanzlei berichtigt formlos in der Systematischen Gesetzessammlung inhaltlich bedeutungslose Fehler in Grammatik, Rechtschreibung, Darstellung oder dergleichen, die den Sinn einer Bestimmung weder ändern noch verfälschen.
2. Sie passt offensichtlich falsche Angaben wie veraltete oder unzutreffende Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen, Abkürzungen oder dergleichen an. Die Anpassungen sind zu kennzeichnen.
1. Die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts sowie das Bundesblatt können bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
1. Besteht für einen Teil der Systematischen Gesetzessammlung keine Grundlage in der Chronologischen Gesetzessammlung, ist die Fassung des Amtsblatts massgebend.
1. Amtsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch zugänglich gemacht worden sind, können höchstens während zweier Jahre ab dem Datum des Erscheinens im Internet eingesehen werden.