122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Auskunftspflicht Dritter
Meldeverfahren
Art. 9 NAG — Auskunftspflicht Dritter
1. Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, sind gegenüber der Gemeinde zur Auskunft verpflichtet
1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Mitarbeitenden;
2. Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen über ihre aktuellen, neuen und früheren Mieterinnen und Mieter;
3. Logisgeberinnen und Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;
4. Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden.
2. Alle Anbietenden von leitungsgebundenen Dienstleistungen sind verpflichtet, über jene Daten ihrer Kundinnen und Kunden Auskunft zu geben, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation erforderlich sind.
3. Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen. Die Gemeinde kann bei Bedarf eine Frist von 14 Tagen ansetzen.