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122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 29 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 NAG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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