122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Rückgabe
Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer
Art. 22 NAG · Rückgabe
1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf die Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2-3
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