122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 21 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Hinterlegung des Interimsausweises
Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer
Art. 21 NAG — Hinterlegung des Interimsausweises
1. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.
2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.