Legislator · Kanton Nidwalden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 21 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Hinterlegung des Interimsausweises

Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (25 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 NAG — Hinterlegung des Interimsausweises

1. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.

2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

← Art. 18 NAG Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 22 NAG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →