122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 15 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 2. Interimsausweis
Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer
Art. 15 NAG — 2. Interimsausweis
1. Mit dem Interimsausweis bestätigt die Gemeinde, dass die betreffende Person bei ihr den melderechtlichen Wohnsitz begründet hat.
2. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Interimsausweis.
3. Die Gültigkeit des Interimsausweis ist entsprechend dem Aufenthaltsgrund zu befristen; eine Verlängerung ist möglich.