1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Die Verpflichtungen des Lehrpersonals der Institutionen sind im Wesentlichen identisch mit denen des Lehrpersonals, das für die Sonderklassen der öffentlichen Schule verantwortlich ist.
2. In diesem Umfang verankert die Funktionsgleichheit die Gleichheit der Behandlung im Sinne der Artikel 8 und 23 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Besoldung der Inhaber öffentlicher Ämter, die den Staatshaushalt belasten, vom 21. Dezember 1971, für öffentliche Schulen.
Die als identisch anerkannten Aufgaben sind insbesondere
d) die Weiterbildung.
Im Gegensatz dazu können die spezifischen Behinderungen und Störungen, unter denen die in den Einrichtungen betreuten Kinder leiden, dem Lehrpersonal zusätzliche Aufgaben auferlegen und zu einer Überschreitung der regulären Schulzeit führen.
Diese zusätzlichen Aufgaben umfassen insbesondere Folgendes
e) die Betreuung von Praktikanten.
[3]
[4] Die zusätzlichen Aufgaben im Bildungsbereich der Institutionen fallen in die Zuständigkeit des Departements für Bildung, Finanzen und Digitalisierung, durch seinen Dienst für Erwachsenenschutz und Jugendhilfe.
[5] Das Departement für Bildung, Finanzen und Digitalisierung ist für die Umsetzung dieses Erlasses zuständig, der am 1. Januar 1982 in Kraft tritt.
Dieser Erlass wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.