Allgemeine Anwendungsverordnung des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes im Bildungswesen (RSten) vom 21. Dezember 2005 - Anwendungsbereich (RSFP)
Inhaltsübersicht (96)
Gesetzestext (96 Artikel)
[4] 1 Vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen findet diese Verordnung Anwendung auf die Mitglieder der Leitung und des Lehrpersonals
a) der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen;
b) der öffentlichen Bildungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen geschaffen wurden und vom Staat anerkannt sind.
2. Das Lehrpersonal in Institutionen für Kinder und Jugendliche, deren Klassen vom Departement für Bildung und Finanzen (nachfolgend: das Departement) anerkannt sind, unterliegt ebenfalls dieser Verordnung, vorbehaltlich anderer gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen.
Das Lehrpersonal und die Mitarbeiter in Lehre und Forschung der Universität und der Fachhochschulen unterliegen insbesondere besonderen Statuten oder Bestimmungen.
[5] Die Ernennungsbehörde ist
a) das Departement, für die Lehr- und Leitungspersonen der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen;
b) das Departement, auf Vorschlag der Gemeinderäte, Schulkomitees oder regionalen Schulkomitees für die Lehr- und Leitungspersonen der öffentlichen Bildungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen geschaffen und vom Staat anerkannt wurden.
[6] 1 Die zuständige Behörde für die vorläufige Anstellung des Lehrpersonals (im Folgenden: Anstellungsbehörde oder Behörde) ist
a) in den kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen die Ernennungsbehörde oder im Rahmen einer Delegation der Personalressourcendienst (im Folgenden: PRD);
b) in den kommunalen oder interkommunalen öffentlichen Bildungseinrichtungen der Gemeinderat, der Schulrat oder der regionale Schulrat oder im Rahmen einer Delegation die Schulleitung.
2 Die Befugnisse der Behörde werden für die kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Ernennungsbehörde oder auf Delegation vom PRD oder der Schulleitung in dem in der beigefügten Liste beschriebenen Umfang ausgeübt.
[7] Wenn es die Beschäftigungssituation rechtfertigt, kann die Dauer des Engagements, die zwei Jahre beträgt, für das Lehrpersonal mit einer teilweisen Tätigkeit (1/3 bis 2/3 der Stelle) auf fünf Jahre verlängert werden.
[8] 1 In den kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen legt die Ernennungsbehörde die Dauer der Ernennung der Leitungspersonen fest. Diese kann befristet oder unbefristet sein.
2. In den öffentlichen Bildungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Gemeinden oder von anderen juristischen Personen geschaffen und vom Staat anerkannt wurden, obliegt diese Zuständigkeit der Anstellungsbehörde.
3. Wenn eine Ernennung befristet ist, wird sie in der Regel am Ende des festgelegten Zeitraums verlängert.
4. Wenn eine Ernennung nicht verlängert wird und vorbehaltlich der Fälle von Entlassung aus wichtigen Gründen und schwerwiegenden Gründen, beendet die Behörde das Dienstverhältnis mit einer schriftlichen Abmahnung sechs Monate im Voraus für das Ende eines Schulhalbjahres.
[9] Die vorläufige Verpflichtung oder Ernennung wird dem ausgewählten Kandidaten oder der ausgewählten Kandidatin in Form eines Bescheids mitgeteilt, der insbesondere die Funktion, das Eintrittsdatum, die Gehaltsgruppe und das Anfangsgehalt angibt, nach Rücksprache mit den zuständigen Unterrichtsdiensten.
[10] 1 Im Umfang der neuen Position, die der ernannte Lehr- oder Leitungspersonalsmitglied einnimmt, behält das Mitglied, das seine Aufgaben für ein anderes regionales Schulzentrum innerhalb des Schulkreises oder für einen anderen Schulkreis ausübt, den Vorteil seiner Ernennung.
2. Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit in der neuen Position informiert die einstellende Behörde die Ernennungsbehörde über den Wechsel des Zentrums.
[11] Die Behörde stellt das Lehrpersonal durch privatrechtlichen Vertrag in folgenden Fällen ein
a) sehr begrenzte Tätigkeiten, d.h. weniger als ein Drittel einer Vollzeitstelle, vorbehaltlich der Dauerstellen;
b) befristete Tätigkeiten;
c) Fehlen der erforderlichen Lehrbefähigungen;
d) aufgehoben.
[12] 1 In der Regel sind Eltern oder Verwandte bis zum zweiten Grad einschließlich, sowie Personen, die durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften oder gemeinsames Zusammenleben verbunden sind, nicht verpflichtet, Funktionen zu übernehmen, die zwischen ihnen ein unmittelbares Unterordnungsverhältnis begründen.
2. Solange ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen nicht erreicht ist, werden bei gleichwertigen Qualifikationen und persönlichen Umständen die Bewerbungen des unterrepräsentierten Geschlechts besonders berücksichtigt.
3. Bei Stellen mit Verantwortung wird bei gleichwertigen Qualifikationen und beruflichen Kompetenzen dem unterrepräsentierten Geschlecht der Vorrang gegeben.
4. Soweit es die Arbeitsorganisation zulässt, werden Anträge auf Teilzeitbeschäftigung wohlwollend geprüft.
[13] 1 Das öffentliche Stellenangebot muss mindestens einmal im Amtsblatt veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung erfolgt auch innerhalb der Schulen.
2. Darüber hinaus wird es auf der oder den Websites des Staates verbreitet.
3. Mit Genehmigung des Departements können öffentliche Stellenangebote in den führenden Tageszeitungen des Kantons, in anderen Tageszeitungen oder in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
4. Für den nachobligatorischen Unterricht ist das SRHE allein zuständig, die Verbreitung oder Veröffentlichung des öffentlichen Stellenangebots anzuordnen.
[14] 1 Die Veröffentlichung oder Verbreitung muss
a) die offene oder zu besetzende Stelle, deren Art, die damit verbundenen Tätigkeiten, das Eintrittsdatum, die erforderliche Berufsausbildung, die notwendigen Kompetenzen und sonstige gegebenenfalls erforderliche besondere Bedingungen angeben;
b) die Funktion systematisch im Maskulinum und im Femininum sowie in ausgeschriebener Form darstellen;
c) bei Verantwortungspositionen angeben, dass weibliche Bewerbungen ausdrücklich erwünscht sind;
d) den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens 14 Tagen ab dem Datum der ersten Veröffentlichung zur Bewerbung einräumen.
2. Wenn die Stelle voraussichtlich auf dem Wege eines Aufrufes besetzt wird, gibt das Angebot dies an und seine Veröffentlichung ist auf das Amtsblatt beschränkt.
Die berufliche Mobilität wird gefördert, insbesondere durch angemessene Informationen.
1. Die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Lebensqualität am Arbeitsplatz wird gefördert, insbesondere durch Informationsveranstaltungen, individuelle Begleitung, Diskussionsgruppen oder die Durchführung von Projekten.
2. Ressourcen, wie das Zentrum für Begleitung und Prävention für Fachkräfte an Schulen (CAPPES), stehen den Schulen im Kanton und allen dort tätigen Fachkräften zur Verfügung.
[15] 1. Das Departement stellt eine Vertrauensgruppe für die Mitglieder des Lehrkörpers zur Verfügung, die sich auf ihrem Arbeitsplatz als Opfer psychischer oder sexueller Belästigung betrachten.
2. Die Mitglieder dieser Gruppe empfangen auf Wunsch die betroffenen Personen, hören ihnen zu, betreiben bei Bedarf die Informationsbeschaffung, insbesondere durch Befragungen, bieten ihre Vermittlung an und übermitteln bei deren Scheitern oder wenn die Schwere der Sachverhalte es erfordert, den Fall an die zuständige Behörde oder das Departement. In besonderen Fällen kann die Vertrauensgruppe externe Fachleute hinzuziehen.
3. Die Vertrauensgruppe besteht aus vier Mitgliedern, von denen mindestens zwei exzellente Kenntnisse des Schulumfelds, ein-e Vertreter-in eines Lehrdienstes und ein-e Jurist-in haben.
4. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, um insbesondere sicherzustellen, dass die betroffene Person nicht durch einen Kollegen oder ein Mitglied der Behörde, von der sie abhängig ist, angehört wird.
[16] 1 Wenn ein Mitglied des Lehr- oder Leitungspersonals der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen Opfer einer Straftat wird oder selbst Gegenstand einer Beschwerde ist, aufgrund einer schweren und bedeutsamen Handlung, die bei der Ausübung seiner Pflichten vorgefallen ist, kann ihm auf Antrag und nach Berücksichtigung der Umstände die Übernahme der Kosten für psychologische und juristische Unterstützung gewährt werden.
2. Der Staatsrat beauftragt den Personalservice, diesbezügliche Richtlinien zu erlassen und über die Übernahme der Unterstützung zu entscheiden.
[17] 1 Die Mitglieder der Schulleitung gewährleisten die Organisation und das ordnungsgemäße Funktionieren der Schule, die sie leiten und vertreten, gemäß den Befugnissen, die ihnen durch das Schulgesetz, die Schulordnung und das von der Behörde erstellte Pflichtenheft verliehen werden.
2. Die Schulleitung übernimmt außerdem die pädagogische Verantwortung für die von ihr geleitete Einrichtung, im Rahmen der vom Departement festgelegten Grenzen.
3. Die Aufgaben der Schulleitung umfassen insbesondere
a) die Kontrolle der Qualität und Regelmäßigkeit des Unterrichts sowie die Umsetzung der Programme und die Einhaltung der Prüfungs- und Beförderungsvorschriften im Besonderen;
b) die Kontrolle der Teilnahme am Unterricht sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin;
c) die Organisation des Schuljahres und der Stundenpläne sowie der Prüfungssitzungen;
d) die Förderung der Weiterbildung und der beruflichen Fortbildung;
e) die Einrichtung und Pflege von Kontakten mit Eltern, Behörden und interessierten Kreisen an der Schule;
f) die Teilnahme an Entwicklungsplänen des betreffenden Schulgrades und die Koordination der Bildungsbereiche;
g) die Organisation und Verwaltung besonderer schulischer, kultureller und sportlicher Aktivitäten;
h) die Erstellung und Einhaltung von Budgets;
i) das Personalmanagement vorbehaltlich der Kompetenzen anderer Behörden;
j) die administrative Leitung;
4. Der Unterrichtsauftrag, der den Mitgliedern der Schulleitung anvertraut werden kann, wird im Pflichtenheft von Fall zu Fall festgelegt.
[18] 1 Die Unterrichtsbelastung, die den Mitgliedern der Leitung der obligatorischen Schulbildung anvertraut werden kann, wird von Fall zu Fall im Pflichtenheft festgelegt.
2. Die Vollzeitmitglieder der Leitung können teilweise von ihren Leitungsaufgaben entbunden werden, um bis zu maximal 30% einer Lehrstelle zu unterrichten.
3. Die Mitglieder der Leitung, die mehr als 30% einer Lehrstelle unterrichten, erhalten den Status eines Leitungsmitglieds und eines Lehrers.
4. Für Teilzeitmitarbeiter, die nicht den doppelten Status im Sinne des Absatzes 3 genießen, jedoch im Rahmen ihrer Leitungsfunktion unterrichten möchten, wird der Prozentsatz des Unterrichts anteilig zu ihrem Leitungsarbeitsumfang berechnet.
[19] 1 In Übereinstimmung mit dem betreffenden Mitglied der Leitung kann die Behörde den im Artikel 14a, Absatz 2 genannten Unterrichtsprozentsatz während eines Jahres überschreiten.
2. Am Ende dieses Jahres wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, um über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Jahren, einschließlich des Jahres der Überschreitung der Grenze, eine durchschnittliche Unterrichtsrate von maximal 30% zu erreichen.
[20] 1 Die Lehrverpflichtung, die den Leitungsmitgliedern der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen übertragen werden kann, wird von Fall zu Fall im Pflichtenheft festgelegt.
2. Leitungsmitglieder in Vollzeit können bis zu 20% im Rahmen ihres Engagements als Mitglied der Leitung unterrichten.
3. Leitungsmitglieder in Teilzeit können zusätzlich zu ihrem Engagement als Leitungsmitglied bis zu maximal 25% ihres Engagementsatzes als Leitungsmitglied, jedoch höchstens bis zu einer Vollzeitstelle, unterrichten. Über eine Lehrverpflichtung hinaus, die 25% ihres Engagementsatzes als Leitungsmitglied übersteigt, werden sie mit dem Status einer Lehrperson für den Überschuss begünstigt.
4. Artikel 26a, Absätze 3 und 4 der Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (RTFP) vom 9. März 2005 [21] und Artikel 17 dieser Verordnung finden analog auf die im Rahmen der Leitungstätigkeit vergütete Lehrtätigkeit Anwendung.
[22] 1 Den Mitgliedern der Schulleitung werden weder Unterrichtszeiten noch Überstunden bezahlt.
2. Eine Vergütung kann in besonders außergewöhnlichen Umständen und auf Beschluss der Schulbehörde im Bereich der obligatorischen Schulbildung erfolgen. Im Bereich der nachobligatorischen Bildung ist eine gemeinsame Entscheidung des für die nachobligatorischen Ausbildungen zuständigen Dienstes und des SRHE erforderlich.
[23] 1 Die Vertretungen des Lehrpersonals, die von Mitgliedern der Schulleitung durchgeführt werden, führen nicht zu einer Entschädigung.
2. In jedem Fall vorbehalten, mit Zustimmung der Behörde, sind dauerhafte Vertretungen in einem Unterricht mit erheblichen Rekrutierungsschwierigkeiten und solche, die in ihrer Freizeit durch teilzeitbeschäftigte Mitglieder der Schulleitung durchgeführt werden.
[24] 1 Das Lehrpersonal übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben
a) den Unterricht, basierend auf den Zielen der Lehrpläne, den offiziellen Lehrmethoden und -mitteln;
b) die dazugehörigen Vorbereitungs-, Planungs-, Korrektur-, Bewertungs- und Kontrollarbeiten;
c) die Beziehungen zu den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den volljährigen Schülern;
d) die Teilnahme an der Klassenverwaltung und der Führung der Einrichtung;
e) die außerschulischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 49.
2. Die Anzahl der Wochenstunden variiert je nach Grad oder Art des Unterrichts. Sie wird für jede Funktion vom Staatsrat festgelegt.
3. Nach Bedarf nimmt das Lehrpersonal in Absprache mit der zuständigen Schulbehörde oder der Schulleitung an Fortbildungskursen, beruflicher Weiterbildung und allgemeiner Weiterbildung (nachstehend: die Weiterbildung) teil, die vom Departement oder anderen anerkannten Instanzen organisiert werden.
4. Für bestimmte Kategorien von Lehrern im beruflichen Bildungsbereich werden in Abhängigkeit von der Art ihres Unterrichts die Aktivitäten und der Ort der Kursvorbereitung von den Schulleitungen in Übereinstimmung mit dem Departement festgelegt.
5. Für andere mit dem Unterricht zusammenhängende Verpflichtungen wird ein Pflichtenheft von der Behörde erstellt, nach Konsultation des betroffenen Personals.
[25] 1 Für ein Vollzeitäquivalent beträgt die jährliche Arbeitszeit des Lehrpersonals ungefähr 1'800 Stunden und setzt sich aus der Anzahl der gehaltenen Lektionen sowie der für die anderen Aspekte ihrer Funktion aufgewendeten Zeit zusammen.
2. Wenn Unterrichtsperioden entfallen, stehen die so freigestellten Lehrkräfte der Behörde im Rahmen ihres üblichen Stundenplans für Aufgaben pädagogischer Natur zur Verfügung.
3. Wenn die Behörde die Teilnahme an einer Schulversammlung aufgrund ihrer Bedeutung als obligatorisch erklärt, nehmen die einberufenen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad vollständig daran teil. Bei anderen Schulversammlungen erfolgt die Teilnahme entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
[26] Der Stundenindex entspricht der Anzahl der Wochenperioden, die einem Vollzeitäquivalent entsprechen.
[27] 1 Die Wochenarbeitszeit jeder Lehrkraft wird von der Behörde gemäß den schulischen Vorschriften und der Art der Stelle festgelegt.
2. Die Unterrichtseinheiten dauern in der Regel 45 Minuten.
1. In der Regel kann das Lehrpersonal nicht mit einer höheren Stundenzahl belastet werden, als der, die seiner Funktion zugeordnet ist.
2. Dennoch kann die Behörde, wenn es die Organisation des Schuljahres oder das Allgemeinwohl erfordert, die wöchentliche Stundenzahl um höchstens zwei Einheiten erhöhen oder verringern. In diesem Fall werden zwischen der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft festgelegte Ausgleichsmaßnahmen angewendet. Die gesamte Tätigkeit der betroffenen Person innerhalb der Schulen des Kantons wird dabei berücksichtigt.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lehrpersonal, das auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags angestellt ist, bei denen eine Veränderung der Unterrichtsbelastung um plus oder minus 25% ihrer vertraglichen Beschäftigungsquote akzeptiert wird, ohne dass ein neuer Vertrag nach ordnungsgemäßer Kündigung abgeschlossen werden muss.
4. Die von einer Schule organisierten und von einer Lehrkraft der Schule erteilten zeitweiligen Fortbildungskurse werden in die jährlichen Verpflichtungen dieser Person integriert, sofern sie mindestens dem Äquivalent von 39 Jahresstunden entsprechen.
[28] 1 Jedes Mitglied des Personals, das mindestens auf ein Drittel der Stelle ernannt ist, hat das Recht, eine Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung zu beantragen.
2. Der reduzierte Beschäftigungsgrad darf nicht unter 50 % des Ernennungsgrades liegen.
3. Der Antrag auf Reduzierung muss schriftlich bei der Behörde bis spätestens 31. Januar vor Beginn des betreffenden Schuljahres eingereicht werden. Der Antrag kann zweimal für ein weiteres Schuljahr erneuert werden.
4. Das Recht auf Reduzierung kann erst fünf Jahre nach dem Ende des letzten Schuljahres, in dem der Beschäftigungsgrad reduziert wurde, erneut ausgeübt werden.
5. Während der betreffenden Zeit behalten die Mitglieder des Lehrpersonals ihren vorherigen Status bei.
[29] 1 Bis zum 31. Januar des Schuljahres, in dem die Maßnahme zur Reduzierung endet, informieren die Betroffenen die Behörde schriftlich über ihre Wahl, entweder
b) Beibehaltung eines reduzierten Beschäftigungsgrades.
2. Die in Absatz 1, Buchstabe b, festgelegte Option muss Gegenstand einer Anpassung des Ernennungsgrades sein.
3. Aufgehoben.
4. Aufgehoben.
[30] Der Unterricht im Duo während der ersten sieben Jahre der obligatorischen Schulzeit wird durch die Verordnung über den Teilzeitunterricht während der ersten sieben Jahre der obligatorischen Schulzeit vom 11. Dezember 1989 [31] geregelt.
[32] 1 Das Lehrpersonal erhält folgende Altersentlastungen
2. Das Lehrpersonal im Bereich der Berufsausbildung erhält folgende Altersentlastungen zum Index 50
3. Das Referenzalter ist das am 31. August des betreffenden Schuljahres erreichte Alter.
[33] 1 Das festangestellte Lehrpersonal für Klassen der obligatorischen Schulzeit, mit Ausnahme der Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, wird in den Jahren 1 und 2 für sozialpädagogische Aktivitäten um eine Wochenstunde entlastet und in den Jahren 3 bis 11 um eine Wochenstunde für Klassenleitungsaktivitäten.
2. Das Lehrpersonal der postobligatorischen Ausbildungsgänge, dem eine Klassenleitung anvertraut wird, wird um eine Wochenstunde entlastet.
3. Die Entlastung für die Klassenleitung kann für bestimmte Kategorien von Lehrkräften der beruflichen Bildung auf zwei Wochenstunden erhöht werden. Die Entlastung wird in Abhängigkeit von der Schülerzahl der zu leitenden Klasse festgelegt.
1. Das Departement kann Lehrkräften mit besonderen Aufgaben spezielle Erleichterungen gewähren.
2. Das Departement führt eine umfassende Liste dieser Erleichterungen, geordnet nach Fachgebiet.
1. Das Departement oder andere anerkannte Institutionen organisieren Fortbildungskurse.
2. Das Departement legt fest, in welchem Umfang diese während der Unterrichtszeit stattfinden und bestimmt die Modalitäten.
[34] Die Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schulbildung sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden, um die Effizienz ihrer Arbeit zu gewährleisten, insbesondere durch die Ausbildung in der Leitung von Bildungseinrichtungen (FORDIF).
[35] 1 Im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutz oder aus einem anderen Fall höherer Gewalt muss die betroffene Person zwingend die zuständige Behörde informieren.
2. Dauert die Abwesenheit länger als drei aufeinander folgende Arbeitstage, muss die kranke oder verletzte Person ein ärztliches Attest vorlegen.
3. Bei länger andauernder Abwesenheit ist monatlich ein neues ärztliches Attest zu erbringen. Die Stellungnahme des Kantonsarztes in den kantonalen Schulen oder eines Vertrauensarztes in den anderen Schulen kann jederzeit vom Arbeitgeber verlangt werden.
4. Der Kantonsarzt und der Vertrauensarzt können gemäß den Artikeln 11 und 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 18. März 2025 [36] abgelehnt werden.
5. Die aus der ärztlichen Untersuchung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber, es sei denn, ein Missbrauch durch die betroffene Person wird nachgewiesen.
6. Aufgehoben.
[37] 1 Der Lehrende, der ein öffentliches Amt ausüben möchte, muss die Behörde informieren und ihr insbesondere die betreffende Organisation, die beabsichtigte Aufgabe und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwand mitteilen.
2. Der Dienst, dem die Einrichtung untersteht, erhält Mitteilung über die Daten in Bezug auf die betreffende Aufgabe.
W ährend der letzten Monate der Schwangerschaft kann die Behörde eine Lockerung der Arbeitszeit oder die Möglichkeit zur Ausführung einer anderen Aufgabe gewähren.
1. Sofern keine besondere Bestimmung vorliegt, wird die Zahlung der Zusatzleistung nach denselben Kriterien festgelegt, die für die Bestimmungen über die Familienzulagen gelten.
2. Die Erfüllung einer Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 278, Absatz 2, des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gibt jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung der Zusatzleistung.
1. Zur Inanspruchnahme der Zusatzleistung müssen die betroffenen Personen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Sie werden bei der Anstellung über ihr Recht informiert.
2. Übt der Anspruchsberechtigte eine Teilzeitbeschäftigung bei mehreren Arbeitgebern aus, die eine Zusatzleistung gleicher Art wie im Artikel 58 des Gesetzes definiert gewähren können, ist er zudem verpflichtet, demjenigen von ihnen, der das Familiengeld zahlt, die Identität seiner anderen Arbeitgeber sowie die dort ausgeübten Tätigkeitsgrade mitzuteilen.
3. Wenn sich die maßgeblichen Elemente, die zur Gewährung einer Zusatzleistung führten, im Laufe des Jahres ändern, sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Elemente mitzuteilen, die geeignet sind, die Entscheidung über die Gewährung zu ändern.
4. Fehlen die zur Aufrechterhaltung oder Berechnung der Zusatzleistung notwendigen Daten, kann die Auszahlung jederzeit ausgesetzt werden.
1. Wenn zwei Personen für dasselbe Kind Anspruch auf die Gewährung der gesamten oder eines Teils der Zusatzleistung erheben können, wird diese an die Person gezahlt, die das Familiengeld empfängt.
2. Übt ein Anspruchsberechtigter eine Teilzeitbeschäftigung bei mehreren Arbeitgebern aus, die von dieser Regelung betroffen sind, wird die Zusatzleistung von demjenigen gezahlt, der das Familiengeld leistet, oder falls dies nicht zutrifft, von demjenigen, bei dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.
[38] 1 Die Treueprämie, die an die Lehrpersonen und Leitungspersonen öffentlicher Bildungseinrichtungen nach zwanzig, dreißig und vierzig Berufsjahren ausgezahlt wird, beträgt 2'000 Franken für eine Vollzeitstelle.
2. Wenn der Berechtigte nicht seine gesamte Zeit seiner Funktion gewidmet hat, wird die Treueprämie proportional zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre festgesetzt.
3. Aufgehoben.
4. Aufgehoben.
[39] 1 Für die Berechnung der Jahre, die Anspruch auf die Treueprämie geben, werden die vollen, ununterbrochenen Dienstjahre beim Staat, einer staatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Bildungseinrichtung berücksichtigt, die ab dem Datum der Anstellung in einer anderen Qualität als der eines Praktikanten oder Lehrlings vergangen sind.
2. Wenn ein Mitglied des Lehr- oder Leitungspersonals eine Beurlaubung erhalten hat, um sich einer anderen vorübergehenden Tätigkeit zu widmen, wird die vor und nach diesem Ereignis beim Staat, einer staatlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Bildungseinrichtung ausgeübte Tätigkeit als ununterbrochen angesehen.
3. Die Auszahlung der Treueprämie wird ausgesetzt, wenn die Ernennungsbehörde mit einem Entlassungsverfahren aus triftigem Grund oder schwerwiegendem Grund befasst ist; am Ende des Verfahrens legt die ernennende Behörde den Grundsatz, das Datum und die sonstigen Bedingungen der Auszahlung der Prämie fest.
1. Die betroffenen Personen beschränken ihre Fahrten auf das unbedingt Notwendige.
2. Die Behörde sorgt für die Einhaltung dieser Regel, insbesondere indem sie die Teilnehmer und die Aktivitäten, die eine Fahrt erfordern, zusammenfasst.
1. Das Lehrpersonal einer Bildungseinrichtung, die mehrere Schulen oder Kollegien umfasst, hat keinen Anspruch auf Transportvergütungen, um von einem Lehrort zum anderen zu gelangen.
2. Eine Ausnahme bilden Fahrten im Rahmen eines halben Arbeitstags, soweit sie für die betroffene Person zusätzliche Kosten verursachen.
3. Darüber hinaus werden keine Verpflegungskosten innerhalb eines Radius von vier Kilometern ab dem üblichen Arbeitsort erstattet, es sei denn, eine Ausnahme wird von der Behörde anerkannt.
1. Die betroffenen Personen achten darauf, ihre Reisekosten zu begrenzen.
2. Sie nutzen vorrangig die von den öffentlichen Verkehrsbetrieben angebotenen Möglichkeiten.
[40] Die Nutzung eines privaten Fahrzeugs für berufliche Fahrten muss durch eine von der Behörde erteilte Genehmigung erfolgen.
[41] 1 Der Staatsrat schließt eine Versicherung ab, die die Schäden an Privatfahrzeugen deckt, die gemäß Artikel 36 bei einem Unfall während des Dienstes genutzt werden.
2. Die im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Selbstbehalt sind gegenüber dem betreffenden Fahrer oder der betreffenden Fahrerin anwendbar.
3. Der Fall von Personen, die einer kommunalen oder interkommunalen Behörde unterstehen, bleibt vorbehalten.
Personen, die aus dienstlichen Gründen außerhalb ihres üblichen Arbeitsortes reisen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ihre Transport-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten gemäß einem vom Staatsrat festgelegten Tarif abdeckt.
1 Die Teilnahme an einem obligatorischen Weiterbildungskurs gilt als Dienstreise und berechtigt zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Entschädigungen.
2. Die Fälle von obligatorischen Kursen, die unter der Schirmherrschaft von interkantonalen Vereinbarungen organisiert werden, sind vorbehalten.
1. Die Lebenshaltungs-, Wohnungs- und Transportkosten, die durch fakultative Weiterbildungskurse im Kanton entstehen, werden nicht erstattet.
2. Der Fall der fakultativen Kurse, die unter der Schirmherrschaft interkantonaler Abkommen organisiert werden, bleibt vorbehalten.
1 Die Teilnahme an fakultativen Weiterbildungskursen, die außerhalb des Kantons organisiert und vom Departement anerkannt werden, gilt als Dienstreise und berechtigt zu den vorgesehenen Entschädigungen, einschließlich der Anmeldegebühren.
2. Der Fall von fakultativen Kursen, die unter der Schirmherrschaft von interkantonalen Vereinbarungen organisiert werden, bleibt vorbehalten.
3. Für die Gewährung des Staatsanteils ist die Teilnahme an einem fakultativen Weiterbildungskurs von der vorherigen Genehmigung der zuständigen Schulbehörde und des Departements abhängig.
4. Das Departement kann außerdem
Die Anwesenheitsentschädigungen und Vergütungen aus Autorenmandaten, die den Mitgliedern des Lehrpersonals gewährt werden, werden gemäß einem vom Ministerium festgelegten Tarif geregelt.
Der Fachbereich erlässt die besonderen Bestimmungen durch Richtlinien.
[42] 1 Die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Klasse, die einer Mindestnorm von zwei Wochenstunden entsprechen und im Pflichtenheft der Mitarbeitenden der Institutionen für Kinder und Jugendliche definiert sind, berechtigen zu einer monatlichen Zulage von 339 Franken, Referenzbetrag 2017, zuzüglich Teuerung.
2. Empfänger von Überstundenvergütungen können keinen Anspruch darauf erheben.
3. Die Institutionen für Kinder und Jugendliche legen dem Departement jedes Jahr die Liste der Empfänger der in Absatz 1 definierten Zulage vor.
[43]
[44] 1 Das Lehrpersonal nimmt seinen Urlaub während der Schulferien.
2. Während der Schulferien können die Mitglieder des Lehrpersonals ihre Arbeitszeit frei gestalten. Allerdings können Lehrerinnen und Lehrer in der Woche vor Beginn des neuen Schuljahres von der Behörde einberufen werden, um an der Organisation des Schulanfangs teilzunehmen.
3. Weitere Verpflichtungen können für das in Artikel 1, Absatz 2 genannte Lehrpersonal bestehen.
4. Fällt ein Feiertag in die Schulferien, wird kein Ausgleichsurlaub gewährt.
[45] 1 Die jährlichen Urlaubstage der Mitglieder der Leitung belaufen sich auf acht Wochen.
2. Für die Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schule, die mehr als 30% unterrichten und daher sowohl den Status eines Mitglieds der Leitung als auch den eines Lehrers haben, wird die Anzahl der jährlichen Urlaubswochen anteilig basierend auf dem zugeteilten Prozentsatz für jeden Status berechnet.
3. Die Urlaubstage entsprechen den Feiertagen.
4. Bei Beendigung der Dienstverhältnisse sind die Mitglieder der Leitung grundsätzlich verpflichtet, den Rest ihrer Urlaubstage vor dem Ende des Dienstes in Natur zu nehmen.
[46] Artikel 14, Absätze 1 und 3 der Beamtenverordnung (BVO), vom 9. März 2005, [47] gilt sinngemäß für die Mitglieder der Leitung.
[48] Artikel 16 der Beamtenverordnung (BV) vom 9. März 2005 findet auf die leitenden Angestellten sinngemäß Anwendung.
[49] 1 Unter Berücksichtigung der Vorschläge der Betroffenen und der Bedürfnisse der Einrichtung oder des Dienstes legt die oder der Vorgesetzte den Urlaubszeitraum fest.
2. Im Falle einer Aufteilung des Urlaubs muss eine der Perioden mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen umfassen.
[50] 1 Die Ferien für das laufende Kalenderjahr können auf das folgende Jahr nur bis zu 25 Tagen übertragen werden.
2. Der nicht übertragene Überschuss kann nicht durch eine Entschädigung ausgeglichen werden.
3. Die Leiterin oder der Leiter des Departements oder, im Bereich der obligatorischen Schulbildung, die Schulbehörde, kann bei zwingenden Gründen von diesen Bestimmungen abweichen.
[51] Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe b und Absatz 2 der Mitarbeiterordnung (MitarbeiterO) vom 9. März 2005 findet sinngemäß Anwendung auf die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Die Mitglieder des Lehrpersonals haben Anspruch auf Urlaub, um an der Jahresversammlung ihrer Berufsvereinigung teilzunehmen.
[52] Aktivitäten außerhalb des Unterrichtsrahmens werden als Schultage angesehen, wenn die zuständige Behörde das Programm festlegt und die Schüler unter der Leitung eines oder mehrerer Mitglieder des Lehrpersonals stehen.
[53] 1 Die Mitglieder des Teilzeit-Lehrpersonals nehmen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad an außerplanmäßigen Aktivitäten teil.
2. In Absprache mit dem betroffenen Teilzeit-Lehrpersonal kann die vollständige Teilnahme an einer außerplanmäßigen Aktivität von der Behörde verlangt werden. In diesem Fall wird die zusätzliche Arbeitszeit bei einer zukünftigen außerplanmäßigen Aktivität, von der die betroffene Lehrperson freigestellt wird, kompensiert.
[54] 1 Die Behörde ist zuständig, um in begründeten Fällen bezahlte oder unbezahlte Urlaubstage von ein bis fünf Tagen zu gewähren.
2. Ein bezahlter Urlaub wird insbesondere in folgenden Fällen gewährt
a) Im Falle der Eheschließung eines oder einer Inhaber/in eines öffentlichen Amtes oder bei der Eingehung einer bundes- oder kantonalrechtlich registrierten Partnerschaft: 3 Tage;
b) Im Falle des Todes des Ehepartners oder der Ehepartnerin, eines registrierten Partners oder einer registrierten Partnerin, eines Elternteils oder eines Verwandten ersten Grades: 3 Tage;
c) Im Falle des Todes eines Verwandten zweiten Grades: 1 bis 3 Tage;
d) aufgehoben;
e) Im Falle eines Umzugs: 1 Tag;
f) Bei der Betreuung eines kranken Kindes: 1 bis 3 Tage;
g) Bei der Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitglieds oder Partners: bis zu 10 Tage pro Jahr.
3. Falls eines dieser Ereignisse während des Urlaubs der betreffenden Person oder an einem Feiertag eintritt, wird kein Ausgleichsurlaub gewährt.
[55] Bezahlter oder unbezahlter Urlaub von sechs Tagen bis zu einem Monat kann ausnahmsweise von der Behörde gewährt werden.
[56] Die Ernennungsbehörde ist befugt, bezahlte oder unbezahlte längere Urlaube zu gewähren. Sie legt die Modalitäten fest.
[57] 1 Der Mutterschaftsurlaub dauert vier Monate, das heißt 122 Tage. Er umfasst die Schulferien und die damit verbundenen Feiertage und kann nicht gestaffelt werden.
1bis Die Ferien der Mitglieder der Geschäftsleitung sind nicht im Mutterschaftsurlaub enthalten.
2. Er umfasst eine ununterbrochene Mindestzeit von 98 Tagen ab der Entbindung.
3. Der Rest des Urlaubs, also 24 Tage, kann mit dem Vater oder der Ehegattin/dem Ehegatten oder Lebenspartner/in geteilt werden, sofern die Arbeitsorganisation dies erlaubt.
4. Aufgehoben.
5. Das Stillen des Kindes gibt keinen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.
[58] 1 Ein Urlaub von 20 Tagen, der keine Feiertage umfasst, wird dem Vater bei der Geburt des oder der Kinder gewährt.
2. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, beginnen die ersten 5 Tage am Tag der Geburt und werden ununterbrochen gewährt, Samstage und Sonntage nicht eingeschlossen. Sollte dieser Urlaub während der Schulferien stattfinden, wird kein Ausgleichsurlaub gewährt.
3. Der verbleibende Rest von 15 Tagen muss in Absprache mit der Behörde mindestens 20 Tage im Voraus festgelegt werden. Er wird in vollständigen Wochen genommen und wie folgt verteilt
b) 10 Tage können innerhalb der 12 Monate nach der Geburt genommen werden.
4. Dieser Urlaub muss zwingend in Natur genommen werden und kann nicht in bar abgegolten werden, falls er nicht vollständig verbraucht werden konnte.
5. Artikel 32a der Allgemeinen Verordnung zur Anwendung des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes findet für Mitglieder der Leitung sinngemäß Anwendung.
[59]
1. Der Elternurlaub wird in Absprache mit der zuständigen Behörde festgelegt, die die Modalitäten bestimmt, unter Berücksichtigung der Vorschläge der betroffenen Person und unter Beachtung, dass die Arbeitsorganisation nicht beeinträchtigt wird.
2. Der Urlaub ist ununterbrochen und darf nicht gestaffelt werden.
3. Der Antrag auf Elternurlaub muss der Behörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn des Urlaubs durch die betroffene Person vorgelegt werden.
[60] 1 Im Falle eines längeren Krankenhausaufenthalts des Neugeborenen im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 gewährt die zuständige Behörde der Mutter nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen bezahlten Urlaub, dessen Dauer der des Krankenhausaufenthalts entspricht, jedoch maximal 4 Monate beträgt.
2. Handelt es sich um ein Paar, das dem Staatsbudget unterliegt, kann der Urlaub zwischen der Mutter und dem Vater aufgeteilt werden, sofern die Mutter zustimmt und ihr eigener Urlaubsanteil mindestens 8 Wochen beträgt.
[61] 1 Hat das Mitglied des Lehrpersonals oder der Schulleitung Anspruch auf eine Betreuungszulage im Sinne der Artikel 16i bis 16m LAPG, so besteht Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2. Der Betreuungsurlaub muss innerhalb eines Rahmenzeitraums von 18 Monaten genommen werden. Der Rahmenzeitraum beginnt an dem Tag zu laufen, für den die erste Taggeldleistung ausbezahlt wird.
3. Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, haben sie gemeinsam nur Anspruch auf einen einzigen Betreuungsurlaub von 14 Wochen, den sie gegebenenfalls nach eigenem Ermessen aufteilen können.
4. Der Urlaub kann am Stück oder in Form von einzelnen Tagen genommen werden.
5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird unverzüglich über die Modalitäten informiert, nach denen der Urlaub genommen wird, sowie über jede Änderung. Die Verwaltungs- und Gehaltsstelle erhält entsprechende Mitteilungen der Daten.
[62] 1 Der Adoptionsurlaub, der eine Dauer von vier Monaten hat und Schulferien sowie damit verbundene Feiertage einschließt, beginnt mit der tatsächlichen Übernahme des Kindes.
2. Er ist ununterbrochen und kann grundsätzlich nicht gestaffelt werden.
[63] 1 Die Ernennungsbehörde ist dafür zuständig, gemäß den Bedingungen des Artikels 75a des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes vom 28. Juni 1995 (im Folgenden: das Gesetz) Sabbaticals zu gewähren.
2. In den von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen geschaffenen und staatlich anerkannten öffentlichen Bildungseinrichtungen trifft die Ernennungsbehörde ihre Entscheidung auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
3. Die Behörde und die betroffene Person legen die Modalitäten durch Vereinbarung fest.
4. Das Ministerium erarbeitet die notwendige Dokumentation für die Vorbereitung und Durchführung der Sabbaticals in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Berufsverbände und den zuständigen staatlichen Diensten.
Die Behörde teilt dem zuständigen Dienst der Abteilung die gewährten Urlaubstage und deren Art mit.
1. Mit Zustimmung der Behörde können Lehrkräfte, die das Alter für den Vorruhestand erreicht haben, diesen teilweise in Anspruch nehmen.
2. Die Behörde wird in der im Artikel 43 des Gesetzes vorgeschriebenen Form und innerhalb der festgesetzten Frist informiert.
3. Der teilweise Ruhestand führt zu einer Reduzierung der Besoldung und der Zulagen im Verhältnis zur verbleibenden Tätigkeit.
4. Der Übergang von einem reduzierten Tätigkeitsgrad zu einem anderen unterliegt allen in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen.
1. Frauen, die beabsichtigen, ihre Tätigkeit über das in den Artikeln 38 und 39 des Gesetzes festgelegte Alter hinaus fortzusetzen, informieren die Behörde sechs Monate vor dem Datum ihres ordentlichen Ruhestands.
2. Der Antrag gibt die voraussichtliche Dauer der Verlängerung der Tätigkeit an.
[65] 1. Wird eine Stelle gestrichen, beendet die Ernennungsbehörde das Dienstverhältnis der verantwortlichen Person gemäß Artikel 44 des Gesetzes.
2. Die Behörde trifft ihre Wahl unter gerechter Berücksichtigung insbesondere der Dienstzeit, der persönlichen Verhältnisse und der pädagogischen Einschätzung der Schulleitung.
3. In öffentlichen Bildungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen geschaffen und vom Staat anerkannt wurden, informiert die für die Einstellung verantwortliche Behörde, die eine Wahl getroffen hat, die Ernennungsbehörde über ihre Schlussfolgerungen und übermittelt ihr die Unterlagen, damit diese unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen entscheiden kann.
4. Dieselbe Regelung gilt bei einer Stellenreduktion.
[66] 1 In den von einer oder mehreren Gemeinden oder anderen juristischen Personen gegründeten und vom Staat anerkannten öffentlichen Bildungseinrichtungen haben die ernannten Mitglieder des Lehr- oder Leitungspersonals, deren Stelle aufgehoben wurde, ein Vorrecht auf Einstellung.
2. Dieses ermöglicht ihnen, vorrangig auf eine vakante Lehrstelle, die ihrem Profil entspricht, eingestellt zu werden, wobei sie ihren Status als ernannter Beamter beibehalten.
3. Das Vorrecht auf Einstellung berechtigt nicht zur Beibehaltung des Beschäftigungsumfangs entsprechend der Ernennung; die Differenz zwischen dem vorgeschlagenen Beschäftigungsumfang und dem Ernennungsumfang wird durch eine Erhöhung des Ernennungsumfangs oder eine Verringerung der Stelle im Sinne der Artikel 44 LSt und 58 dieser Verordnung ausgeglichen.
4. Das Recht auf Vorrang bei der Einstellung gilt bis zum Ende des Schuljahres, das auf dasjenige folgt, in dem die Stelle aufgehoben wurde. Nach Ablauf dieser Frist, wenn das Mitglied des Lehr- oder Leitungspersonals nicht untergebracht werden konnte, werden ihm Entschädigungen im Sinne von Artikel 44 LSt gewährt.
5. Wenn mehrere ernannte Beamte für dieselbe vakante Lehrstelle ein Vorrecht auf Einstellung haben, trifft die Behörde ihre Auswahl, indem sie insbesondere die Erfahrung, das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs und persönliche Umstände gerecht berücksichtigt.
1. Der Kanton bemüht sich, den Personen, deren Stelle wegfällt, eine andere gleichwertige Stelle in einer Schule des Kantons oder, falls dies nicht möglich ist, innerhalb des Kantons anzubieten.
2. Bei Bedarf kann er öffentliche Stellenausschreibungen veröffentlichen, auf die sich ausschließlich diese Personen bewerben dürfen.
[67] 1 Im Falle eines Rücktritts benachrichtigen Lehr- oder Führungskräfte ihre Anstellungsbehörde schriftlich innerhalb der im Artikel 43 LSt. vorgeschriebenen Frist.
2. Sobald die Anstellungsbehörde informiert ist, übermittelt sie den Rücktritt innerhalb eines Monats an die Ernennungsbehörde.
[68] 1 Die Verfahren zur Entlassung aus gerechtfertigten Gründen oder bei schwerwiegenden Anlässen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Anstellungsbehörde oder, durch Delegation, der Schulleitung gemäß den Artikeln 46 und 80 LSt.
2. Am Ende dieser Verfahren übermittelt die Anstellungsbehörde unverzüglich die Akten mit ihren Schlussfolgerungen an die Ernennungsbehörde zur Entscheidung.
[69] 1 Die Nutzer der schulischen Informatiksysteme beachten die geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen sowie die Berufskodizes oder Chartas, die die Nutzung der Informatik in den sie beschäftigenden Einrichtungen regeln. Insbesondere halten sie die Vorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Daten sowie das Urheberrecht ein.
2. Folgende vorsätzliche Handlungen sind insbesondere verboten
a) die Verschleierung der eigenen Identität oder die Nutzung der Identität eines anderen;
b) die unbefugte Bearbeitung von Daten anderer Nutzer;
c) die Beeinträchtigung der Persönlichkeit und der Gefühle anderer, insbesondere durch provokante, unmoralische oder ehrverletzende Nachrichten, Texte oder Bilder;
d) die Bearbeitung illegaler Daten durch Abfrage, Herunterladen, Speichern oder Verbreitung;
e) die unbefugte Nutzung oder Vervielfältigung von Software;
f) das Herunterladen von Musik-, Film- oder anderen Werken, die durch das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind.
[70] 1 Die Datenverarbeitungen, die auf den mit dem neuchâteler pädagogischen Netzwerk verbundenen Computern durchgeführt werden, können protokolliert werden, damit das Amt für Schul- und Organisationsinformatik (nachfolgend: das Amt) nachträglich überprüfen kann, ob die Daten gemäß den Vorschriften zur Nutzung der Schul-IT behandelt wurden. Auf Antrag der zuständigen Hierarchiebehörde und bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Verstöße kann die Überprüfung einen bestimmten Nutzer gezielt betreffen.
2. Wenn die Überprüfung punktuelle und wenig schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufdeckt, macht das Amt den betroffenen Nutzer darauf aufmerksam. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen benachrichtigt das Amt direkt die Hierarchiebehörde, der der Nutzer unterstellt ist.
[71] Jeder, der gegen die oben genannten Vorschriften verstößt, wird vom Netzwerk ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben andere Sanktionen, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche, sowie Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers fallen.
[72] 1 Die Abteilung führt eine Liste der Lehrer, die durch eine rechtskräftige Entscheidung das Lehrrecht an öffentlichen Schulen im Kanton entzogen bekommen haben.
2. Die Liste enthält
f) die Behörde, die die Entziehung ausgesprochen hat, und deren Dauer.
1. Die Abteilung informiert jede Lehrkraft über ihre Eintragung auf der Liste oder die Löschung ihrer Eintragung.
2. Die betroffene Person genießt die durch das Persönlichkeitsschutzgesetz gewährten Rechte, insbesondere das Recht, die sie betreffenden Informationen einzusehen, unnötige Einträge streichen zu lassen und unrichtige Daten zu berichtigen.
Der Bereich löscht die Daten automatisch von der Liste
d) im Falle des Todes dieser Person.
1. Die Abteilung teilt der Konferenz der Bildungsdirektoren unverzüglich jede Eintragung, Berichtigung und Streichung aus der kantonalen Liste mit, welche eine interkantonale Liste der Entziehungen des Lehrrechts in der Schweiz führt.
2. Auf schriftlichen Antrag kann die Abteilung Daten zu bestimmten Fällen den neuchâteler Behörden und Schulen mitteilen, sofern diese Mitteilung zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
[73]
[74] 1. Das neue Raster bezüglich der Altersentlastungen tritt mit Beginn des Schuljahres 2017-2018 in Kraft.
2. Das vollzeitbeschäftigte Lehrpersonal, das vor dem 31. Dezember 2016 eingestellt wurde und vor Beginn des Schuljahres 2017-2018 das 60. Lebensjahr vollendet hat, erhält ab dem Beginn des Schuljahres 2017-2018 drei Entlastungsperioden.
3. Das vollzeitbeschäftigte Lehrpersonal, das vor dem 31. Dezember 2016 eingestellt wurde und vor Beginn des Schuljahres 2018-2019 das 61. Lebensjahr vollendet hat, erhält ab dem Beginn des Schuljahres 2018-2019 drei Entlastungsperioden.
4. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Praxislehrer in der beruflichen Bildung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Entlastungsperioden auf vier erhöht wird.
[75] Die in Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Frist wird für das Schuljahr 2019-2020 bis zum 15. Februar 2019 verlängert.
**Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:**
a) die Lehrkräfteverordnung vom 3. Juli 1996 [76];
b) das Dekret über den Status des ernannten Lehrpersonals mit Teilzeittätigkeit an öffentlichen Schulen vom 19. Dezember 1983 [77];
c) das Dekret über die Pflichten der Mitglieder der Leitung der Primar- und Sekundarschulen der unteren Stufe vom 7. Dezember 1987 [78];
d) das Dekret über den Teilzeitunterricht an öffentlichen Kindergärten vom 11. Dezember 1989 [79];
e) das Dekret über Anwesenheitsentschädigungen und die Vergütungen nach Autorenvertrag, die den Mitgliedern des Lehrpersonals der kantonalen und kommunalen Schulen gewährt werden, vom 17. Februar 1993 [80];
f) Artikel 4 sowie die Artikel 30, Absatz 2, und 32, Absatz 5, der allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes vom 9. März 2005 [81];
g) die Artikel 9 bis 12 und 20-21 der Verordnung über die an Amtsinhaber gezahlten Entschädigungen vom 20. Dezember 2002 [82].
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsverzeichnis des Kantons Neuenburg aufgeführt.
Anhang [83]
(RSten, Art. 4, Abs. 2)
Liste zur Zusammenfassung der Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Schulleitung und dem SRHE
Kompetenz
Schulleitung
SRHE
Kapitel
Artikel
Randnotiz
2
7
Privatrechtliche Verträge
Vertretungsverträge unter einem Monat
Vertretungsverträge über einem Monat
4
16
Stundenbelastung
17
Variation der Unterrichtsbelastung
19
Regulierung
21
Entlastung aus Altersgründen
25
Abwesenheiten
26
Ausübung eines öffentlichen Amtes
27
Arbeitsregelung im Falle einer Schwangerschaft
5
29
Formalitäten
6
31
Prinzip
7
33
Prinzip
34
Lehrpersonal
36
Nutzung eines privaten Fahrzeugs
9
46
Lehrpersonal
47a
Berechnung des Urlaubsanspruchs
47b
Verlust des Urlaubsanspruchs
49
Aktivitäten außerhalb des Rahmens
50
Kurzurlaub
51
Andere Urlaube
52
Mutterschaftsurlaub
52a
Vaterschaftsurlaub
52b
Elternurlaub
52c
Urlaub bei Krankenhausaufenthalt eines Neugeborenen
54
Sabbatical
10
56
Teilweise Frühpensionierung
57
Verschobener Ruhestand von Frauen
ALLGEMEINE ANWENDUNGSVERORDNUNG ÜBER DEN STATUS DER ÖFFENTLICHEN FUNKTION IM BEREICH DES UNTERRICHTS (RSTen)