Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

33 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (33)

Art. premier Regelung über die an die Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen vom 20. Dezember 2002 - Lebensunterhalt Art. 2 Verordnung über die Entschädigungen für Inhaber öffentlicher Ämter vom 20. Dezember 2002 - Wohnung Art. 3 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Transport Art. 4 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 Art. 4A Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 Art. 5 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 Art. 6 Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 Art. 7 Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 Art. 8 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 Art. 9 Verordnung über die den Inhabern öffentlicher Ämter gewährten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 - Nicht erstattungsfähige Kosten Art. 10 Verordnung über die Entschädigungen an die Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 Art. 11 Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 Art. 13 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter vom 20. Dezember 2002 Art. 14 Verordnung über die Entschädigungen der Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Mobiltelefone Art. 15 Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen vom 20. Dezember 2002 - Pauschalentschädigung Art. 15A Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Umzug Art. 15A Verordnung über die an öffentliche Amtsträger gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 Art. 15B Verordnung über die an Amtsträger gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 - Dienstwohnung Art. 16 Verordnung über die Entschädigungen, die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlt werden, vom 20. Dezember 2002 - Nutzung privater Fahrzeuge Art. 17 Verordnung über die an Amtsträger ausgezahlten Entschädigungen vom 20. Dezember 2002 Art. 18 Verordnung über die Vergütungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 – Ausstattung Art. 19 Verordnung über die Vergütungen an Inhaber öffentlicher Ämter vom 20. Dezember 2002 - Sondervergütungen Art. 19A Verordnung über die Entschädigungen an die Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Erhöhung der Arbeitsstunden Art. 19B Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 - Sicherheitsschuhe Art. 20 Verordnung über die Entschädigungen für Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Monatliche Zuweisung Art. 21 Verordnung über die Entschädigungen an öffentliche Amtsträger vom 20. Dezember 2002 - Begrenzung Art. 22 Verordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 - Uniform Art. 22A Verordnung über die an die Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Vergütungen, vom 20. Dezember 2002 - Besondere Aufgaben Art. 23 Verordnung über die Entschädigungen an Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Ausrüstung Art. 24 Verordnung über die an die Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen, vom 20. Dezember 2002 - Verweis Art. 24A Verordnung über die Entschädigungen für Inhaber öffentlicher Ämter vom 20. Dezember 2002 - Abfindung Art. 25 Verordnung über die Vergütungen an die Inhaber öffentlicher Ämter, vom 20. Dezember 2002 - Aufhebung des früheren Rechts Art. 26 Verordnung über die den Inhabern öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen vom 20. Dezember 2002

Statutory Text (33 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Die Hauptmahlzeiten, die aus dienstlicher Verpflichtung und in Folge einer Dienstreise außerhalb des Wohnsitzes eingenommen werden, werden mit einem Pauschalbetrag von 22 Franken entschädigt.

2. Die Verpflegungspauschalen sind nicht innerhalb eines Radius von 4 km vom Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers einer öffentlichen Funktion fällig.

3. Die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Funktionen, deren Tätigkeit hauptsächlich im Außenbereich ausgeübt wird, werden gemäß Absatz 1 dieses Artikels entschädigt, wenn diese Tätigkeit mehr als 4 km von ihrem Wohnort oder vom üblichen Versammlungs- oder Einsatzort entfernt ausgeübt wird.

4. Wenn die Mahlzeiten direkt vom Staat oder von einer anderen Einrichtung gestellt oder übernommen werden, ist keine Entschädigung fällig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Hotelkosten pro Nacht, die aus einer gelegentlichen Dienstverpflichtung außerhalb des Wohnsitzes entstehen, werden in Höhe der tatsächlichen Übernachtungskosten erstattet, sofern diese zuvor von der Dienstleiterin oder dem Dienstleiter genehmigt wurden.

2. Eine Entschädigung von 50 Franken pro Nacht wird in jedem Fall an die Person gezahlt, die keine Hotelkosten hat, aber gelegentlich aus dienstlichen Gründen die Nacht außerhalb des Wohnsitzes verbringt.

3. Wenn der Staat die Unterbringung auf eigene Kosten organisiert oder bei regelmäßiger Nachtarbeit, ist die Entschädigung nicht geschuldet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[4] 1 Dienstreisen werden erstattet.

2. Fahrten vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsplatz werden nicht erstattet.

3. Das Personalwesen legt die Modalitäten dieser Erstattung durch Richtlinien fest, welche vom Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur genehmigt werden müssen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[5] 1 Die Erstattung der Kosten für den öffentlichen Verkehr entspricht

a) dem Preis eines Tickets der zweiten Klasse, das von einem öffentlichen Verkehrsunternehmen ausgestellt wurde;

b) dem Preis eines Tickets der ersten Klasse, das von einem öffentlichen Verkehrsunternehmen ausgestellt wurde, im Fall von Personen im öffentlichen Dienst, die in den Gehaltsklassen 8 bis 16 eingestuft sind, von Mitgliedern der Schulleitung und Professorinnen oder Professoren an der Universität sowie von anderen Personen im öffentlichen Dienst, die sie begleiten müssen.

2. Sobald der voraussichtliche Gesamtbetrag der Transportkosten auf der Schiene den Preis eines Halbpreisabonnements deckt, müssen die Personen im öffentlichen Dienst dieses erwerben und mit Zustimmung ihrer Vorgesetzten auf Kosten des Staates verlängern.

3. Wenn Personen im öffentlichen Dienst ein Abonnement unter Verwendung des vom Staat gewährten Zuschusses oder zur Abholung des Ecobonus erwerben, können sie keine Erstattung der öffentlichen Verkehrskosten für dieses Abonnement mehr verlangen, mit Ausnahme eines Anspruchs auf ein Upgrade, wenn sie dazu berechtigt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[6] 1 Jeder Flug muss im Voraus genehmigt worden sein.

2. Ein Flug kann insbesondere dann genehmigt werden, wenn er eine Zeitersparnis von mehr als zwei Stunden pro Strecke im Vergleich zum Straßen- und/oder Schienenverkehr bietet.

3. Die zuständige Abteilung entscheidet über die Anträge ihrer Dienste.

4. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, erfolgt die Erstattung der Kosten zum Preis des Economy-Class-Tickets.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[7] Inhaber öffentlicher Ämter, die berechtigt sind, ein privates Motorfahrzeug für den Dienst zu nutzen, erhalten eine Vergütung, die durch Beschluss des Staatsrates festgelegt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[8] Je nach den Umständen kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die Erstattung weiterer gerechtfertigter Kosten genehmigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[9] Wenn die Reisekosten dauerhaft erheblich sind, können sie den Inhaberinnen und Inhabern öffentlicher Ämter nach Rücksprache mit den Betroffenen auf der Grundlage einer Pauschale erstattet werden, die von der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Departements festgelegt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[10] 1 Die Inhaber öffentlicher Ämter erstellen die Abrechnung ihrer Reisen und der Entschädigungen, auf die sie aus diesem Grund Anspruch erheben können.

2. Sie fügen dieser Abrechnung alle erforderlichen Belege bei.

3. Die Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Reise bei der Leiterin oder dem Leiter des Dienstes eingereicht werden, andernfalls erlischt der Anspruch auf Erstattung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Bestimmungen bezüglich der Lehrpersonen

[11]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Bestimmungen bezüglich der Lehrpersonen

[12]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Bestimmungen bezüglich der Lehrpersonen

[13]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die Steuerbefreiung von der Dienstpflicht, die von einem öffentlichen Bediensteten oder einer öffentlichen Bediensteten gezahlt wurde, der oder die von der persönlichen Dienstpflicht befreit wurde, wird ihm oder ihr vollständig zurückerstattet, aufgrund einer Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des Departements, wenn die Befreiung auf Antrag des Staates zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe erteilt wurde.

2. Wenn die Steuerbefreiung von der Dienstpflicht nachträglich aufgrund der nachträglichen Erfüllung der versäumten Militärdienstpflicht rückerstattet wird, muss sie von dem oder der betroffenen öffentlichen Bediensteten zurückgezahlt werden, selbst wenn das Dienstverhältnis beendet wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Die Modalitäten der Erstattung von Ausgaben für Mobiltelefonie werden durch Beschluss des Staatsrates festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Der Staatsrat kann, mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers eines öffentlichen Amtes, die regulären Entschädigungen durch eine Pauschalentschädigung ersetzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[15] 1 Im Falle eines Umzugs, der durch eine von der zuständigen Behörde angeordnete Änderung des Arbeitsortes gerechtfertigt ist, haben die Inhaber öffentlicher Ämter grundsätzlich Anspruch auf Erstattung ihrer Umzugskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1'800 Franken.

2. Der Umzug muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Wechsel des Arbeitsortes tatsächlich erfolgen, einen Wohnsitzwechsel in die neue Region des Arbeitsortes (Montagnes – Val-de-Travers – Val-de-Ruz – Littoral) aus der Region des ehemaligen Arbeitsortes bewirken und den Inhaber oder die Inhaberin dem neuen Arbeitsort näherbringen.

3. Wurde bereits eine Entschädigung im Sinne von Artikel 15a bis gewährt, wird sie auf den Betrag von 1'800 Franken angerechnet.

4. Es wird keine Entschädigung gewährt, wenn die Änderung des Arbeitsortes die Folge eines berechtigten Umzugs im Sinne von Artikel 48, Absatz 4, des Gesetzes über den Status des öffentlichen Dienstes (LSt) ist.

5. Es wird keine Entschädigung gewährt, wenn die betroffene Tätigkeit des Inhabers oder der Inhaberin im Sinne von Artikel 10 RSt nur sehr geringfügig ist (unter 33% Beschäftigungsgrad).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

bis [16] 1 Öffentliche Amtsträger, die zusätzliche Reisekosten aufgrund eines von der zuständigen Behörde angeordneten Arbeitsplatzwechsels nachweisen können, haben grundsätzlich Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, die der Preisdifferenz zwischen dem Jahresabonnement des "Onde verte" (2. Klasse) vom Wohnort zum alten Arbeitsplatz und dem vom Wohnort zum neuen Arbeitsplatz für die Dauer eines Jahres entspricht.

3. Es wird keine Entschädigung gezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad des betroffenen Inhabers gemäß Artikel 10 RSt sehr geringfügig ist (Rate unter 33%).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[17] 1 Die Entschädigung auf Grund der Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung aus dienstlichen Gründen zu bewohnen, gemäß Artikel 35 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Bundespersonalgesetz (RSt) vom 9. März 2005, beträgt CHF 200.— für den Mitarbeiter sowie, wenn sie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, CHF 100.— für dessen Ehepartner oder eingetragenen Partner und für jedes seiner Kinder, für das er eine Zusatzleistung erhält, bis maximal zur Hälfte der Miete, die nach dem Marktpreis bestimmt wird.

2. Wenn zwei Inhaber öffentlicher Funktionen Anspruch auf die Entschädigung für dieselbe Wohnung haben, wird die Entschädigung hälftig zwischen den beiden Mitarbeitern aufgeteilt. Die Summe der Entschädigungen darf die Hälfte der Miete der gemeinsamen Dienstwohnung nicht überschreiten.

3. Die Entschädigung unterliegt den Sozialversicherungsbeiträgen, ausgenommen der beruflichen Vorsorge.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Amt für Wildtiere, Wälder und Natur [18]

1. Zusätzlich zu den in Artikel 5 vorgesehenen Entschädigungen erhalten die Bezirksförsterinnen und Bezirksförster sowie die Revierförsterinnen und Revierförster, die häufig mit ihrem Privatfahrzeug im Gelände unterwegs sind, eine Pauschalentschädigung von 1200 Franken pro Jahr, die auf dem Spesenabrechnungsformular für Reisekosten aufgeführt ist.

2. Die kommunalen Revierförsterinnen und Revierförster, denen der Staat Reisekostenentschädigungen zahlt und deren Auftragsbeschreibung kantonale Wälder oder einen Überwachungsbereich für private Wälder umfasst, erhalten diese Entschädigung anteilig zu den Kilometern, die sie im Interesse des Staates zurücklegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Amt für Wildtiere, Wälder und Natur [18]

Beamte des Forstdienstes, die gelegentlich auf Forstwegen unterwegs sind, erhalten eine feste Entschädigung von 300 Franken pro Jahr, die im Reisekostenabrechnung aufgeführt ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Amt für Wildtiere, Wälder und Natur [18]

1. Die Försterinnen und Förster im Revier, die Teamleiterinnen und Teamleiter sowie die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter des Staates erhalten für den Erwerb und die Pflege ihrer persönlichen Ausrüstung eine jährliche Entschädigung vom Staat.

2. Diese Entschädigung wird nach den Normen der SUVA festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Baudepartement [19]

[20] 1 Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Leiterin oder den Leiter des Dienstes können die Leiterin oder der Leiter der mechanischen Werkstatt, die Inspektorin oder der Inspektor der Beschilderung sowie die Straßenmeisterinnen oder Straßenmeister eine zusätzliche Entschädigung von 20 Franken pro Tag, jedoch höchstens 200 Franken pro Monat, an die Person gewähren, die in Abwesenheit des Stelleninhabers eine Gruppe leitet, und 20 Franken pro Tag an Personen, die mit akrobatischen Arbeiten betraut sind.

2. Aufgehoben.

3. Eine Entschädigung von 5 Franken wird dem Betriebspersonal gewährt, wenn dieses eine Nachtschicht geleistet hat und die Verpflegung nicht vom Dienst bereitgestellt wird.

4. Die Streckenwärterin oder der Streckenwärter, der alle seine jährlichen Bereitschaftsdienste vollständig geleistet hat, hat Anspruch auf eine Entschädigung von 20 Franken für jeden zusätzlich geleisteten Bereitschaftstag.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Baudepartement [19]

[21] Aufgrund von Dienstverpflichtungen und auf Anordnung einer/eines Vorgesetzten werden die Arbeitsstunden des Betriebspersonals wie folgt erhöht

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Baudepartement [19]

[22] Dem Betriebspersonal wird für die Anschaffung und den Unterhalt ihrer Sicherheitsschuhe eine jährliche Entschädigung von 250 Franken gewährt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 4 Lehrpersonal der Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

[23]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 4 Lehrpersonal der Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

[24]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 5 Strafvollzugsdienst

Das uniformierte Personal der Justizvollzugsanstalten hat Anspruch auf eine Entschädigung von 80 Franken pro Jahr für die Instandhaltung seiner Uniform.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 5 Strafvollzugsdienst

[25] 1 Eine monatliche Entschädigung von 80 Franken wird den Praxis-Coaches gewährt, die die in Ausbildung befindlichen Haftagentinnen und -agenten betreuen.

2. Eine monatliche Entschädigung von 80 Franken wird den Spezialistinnen und Spezialisten „Feuer“ gewährt.

3. Eine Entschädigung von 50 Franken pro Einsatz wird den Mitgliedern der Führungsgruppe gewährt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 6 Amt für Katastervermessung

Der Leiter oder die Leiterin des Vermessungsdienstes sowie die Gehilfen-Vermesser haben Anspruch auf eine Vergütung von 100 Franken pro Jahr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 7 Kantonspolizei

Die Sonderzulagen, die den Mitgliedern der Kantonspolizei gezahlt werden, sind in der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 19. April 1989 [26] festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - Kapitel 7bis [27] Amt und Archäologisches Museum

[28] Im Falle einer Kündigung aufgrund einer Stellenstreichung erhalten die Mitarbeiter des Amts und Museums für Archäologie, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt sind, eine Abgangsentschädigung in Höhe eines Monatsgehalts für jede volle fünf Jahre ununterbrochener Dienstzeit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 8 Schlussbestimmungen

Die Übergangsverordnung über die an Inhaber öffentlicher Ämter gezahlten Entschädigungen vom 18. Dezember 1996 [29] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 8 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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