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152.511.104 CH-NE

Art. 2 Verordnung zur Festlegung der Höhe der Ergänzungszulage, vom 5. Dezember 2001

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
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Art. 2 Verordnung zur Festlegung der Höhe der Ergänzungszulage, vom 5. Dezember 2001

[4] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur sowie das Departement für Bildung und Finanzen sind mit der Umsetzung dieses Erlasses beauftragt, der im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen wird.

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