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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Diese Verordnung gilt für die seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen eines Leistungsabkommens zwischen dem Staat und einer Gemeinde zur Neuenburger Polizei versetzten Polizisten und Verwaltungsmitarbeiter.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Die anfängliche Besoldung der übertragenen Mitarbeiter entspricht der nominellen Besoldung, ohne Zulagen, die beim früheren Arbeitgeber bezogen wurde, aufgerundet auf die nächsthöhere Stufe der Klasse, die der Funktion gemäß der kantonalen Gehaltsskala entspricht.

2. Gegebenenfalls werden sie in die Höchststufe der Gehaltsklasse eingestuft und erhalten einen nicht indexierten außerordentlichen Zuschlag für die Differenz zum beim früheren Arbeitgeber bezogenen Gehalt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Falls die anfängliche Besoldung geringer ist als die, die der Mitarbeiter nach den Kriterien des Artikels 15 der Verordnung über die Besoldungen in der öffentlichen Verwaltung vom 9. März 2005 (im Folgenden VOB) erhalten hätte, wird die Besoldung neben dem automatischen jährlichen Stufenanstieg (Artikel 19 VOB) um zwei Stufen pro Jahr erhöht, bis der Unterschied vollständig ausgeglichen ist. Wird der Unterschied nicht innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder ab einem späteren Wechsel ausgeglichen, kann die letzte Erhöhung vor Ablauf dieser Frist mehr als eine Stufe betragen.

2. Falls die anfängliche Besoldung höher ist als die, die der Mitarbeiter nach den Kriterien des Artikels 15 VOB erhalten hätte, wird die Besoldung gesperrt, einschließlich des automatischen Stufenanstiegs (Artikel 19 VOB), bis sie der Besoldung entspricht, die er gemäß der VOB sowie den dort vorgesehenen Erhöhungen erhalten hätte, längstens jedoch für 5 Jahre. Die Anpassung an den schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

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