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152.511.10 VÖDRTFP CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen (VÖD)

57 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (57)

Art. premier Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Zweck Art. 2 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGÖD), vom 9. März 2005 - Entstehung und Beendigung des Anspruchs auf Gehalt Art. 3 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VÖGD), vom 9. März 2005 - Gehaltszahlung Art. 4 Verordnung über die Besoldung im öffentlichen Dienst (VBöD), vom 9. März 2005 - Einstufung der Funktionen Art. 5 Verordnung betreffend die Besoldung des öffentlichen Dienstes (BTÖD), vom 9. März 2005 Art. 6 Verordnung über die Besoldung der öffentlichen Bediensteten (VOÖB), vom 9. März 2005 - Beamte Art. 7 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBÖD), vom 9. März 2005 Art. 8 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGÖD), vom 9. März 2005 - Mitglieder der Schulleitung Art. 8A Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (VBöD), vom 9. März 2005 Art. 9 Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 10 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Lehrpersonal Art. 11 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 12 Verordnung über die Besoldung im öffentlichen Dienst (VöD), vom 9. März 2005 Art. 13 Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (BöD), vom 9. März 2005 - Universität Art. 14 Verordnung über die Vergütung im öffentlichen Dienst (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 15 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VöD), vom 9. März 2005 - Zuständigkeiten für die Festlegung der Anfangsbesoldung Art. 16 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGÖD), vom 9. März 2005 - Beamte Art. 17-18 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBöD), vom 9. März 2005 Art. 19 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VöD), vom 9. März 2005 Art. 20-22 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 23 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Änderung der Funktion Art. 23A Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (VBöD), vom 9. März 2005 - Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schulbildung Art. 23B Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (VBÖD), vom 9. März 2005 Art. 23C Verordnung über die Gehälter im öffentlichen Dienst (VGD), vom 9. März 2005 Art. 24 Verordnung über die Besoldungen im öffentlichen Dienst (BOD), vom 9. März 2005 - Lehrpersonal Art. 25 Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VöD), vom 9. März 2005 Art. 26 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VOGÖD), vom 9. März 2005 Art. 26A Verordnung über die Bezüge des öffentlichen Dienstes (VBÖD), vom 9. März 2005 Art. 26B Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VöD), vom 9. März 2005 Art. 26C Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VDÖD), vom 9. März 2005 Art. 26F Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGÖD), vom 9. März 2005 - Konservatorium Neuenburg Art. 27 Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Wechsel der Funktion im öffentlichen und nachobligatorischen Schulwesen des Kantons Neuenburg Art. 28 Verordnung über die Besoldung der öffentlichen Verwaltung (VÖV), vom 9. März 2005 - Im Falle des Militärdienstes, Zivildienstes oder Dienstes im Zivilschutz Art. 29 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Im Falle von Krankheit oder Unfall Art. 30 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBöD), vom 9. März 2005 - Ersatz von Lehrerinnen und Lehrern Art. 31 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Im Todesfall Art. 32 Verordnung über die Dienstbezüge des öffentlichen Dienstes (VDÖD), vom 9. März 2005 Art. 33 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBöD), vom 9. März 2005 Art. 34 Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VBöD), vom 9. März 2005 - Verlust oder Reduzierung des Anspruchs auf staatliche Leistungen Art. 35 Verordnung über die Dienstbezüge des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Abtretung von Rechten Art. 36 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGöD), vom 9. März 2005 Art. 37 Verordnung über die Bezüge des öffentlichen Dienstes (VBÖD), vom 9. März 2005 - Ausgleich und Abzug Art. 38 Verordnung über die Lohnregelung des öffentlichen Dienstes (VLÖD), vom 9. März 2005 - Stellvertretung in einer höheren Funktion Art. 38A Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Rahmen der Ausbildung Art. 39 Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VGöD), vom 9. März 2005 - Sonderarbeiten Art. 40 Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Sondervergütung Art. 40A Verordnung über die Gehälter im öffentlichen Dienst (VGÖD), vom 9. März 2005 Art. 40B Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBDÖD), vom 9. März 2005 - Einstufung der leitenden Angestellten Art. 40C Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 40D Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VBöD), vom 9. März 2005 - Sonderfälle Art. 40E Verordnung über die Besoldung des öffentlichen Dienstes (VBÖD), vom 9. März 2005 - Lehrzeiten in einer anderen Funktion Art. 40F Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Besonderer Fall der Zusammenlegung Art. 40G Verordnung über die Besoldung im öffentlichen Dienst (VBÖD), vom 9. März 2005 - Neuenburger Konservatorium für Musik Art. 41 Verordnung über die Bezüge des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 Art. 41A Verordnung betreffend die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VÖDG), vom 9. März 2005 Art. 41B Verordnung über die Gehälter des öffentlichen Dienstes (VöD), vom 9. März 2005 - Inhaber eines Masterabschlusses in Sport- und Bewegungspädagogik Art. 42 Verordnung über die Besoldungen des öffentlichen Dienstes (VÖD), vom 9. März 2005 - Aufhebung

Gesetzestext (57 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung bestimmt die jährliche Besoldung der Inhaber öffentlicher Ämter, gemäß der der Gesetzesbeilage zum Gesetz über den öffentlichen Dienststatus vom 28. Juni 1995 (nachfolgend: LSt).

2. Sie legt die Regeln für die Entwicklung der Besoldung fest, die Zahlungsmodalitäten und präzisiert die Bedingungen für das Recht auf Besoldung, insbesondere im Falle einer Verhinderung der Arbeitsausübung.

3. Sie regelt das Recht auf Besoldung in besonderen Fällen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1. Das Recht auf Vergütung entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit dessen Beendigung.

2. Vorbehaltlich der im Kapitel 4 dieser Verordnung genannten Fälle erlischt das Recht auf Vergütung im Falle einer Arbeitsverhinderung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1. Das Jahresgehalt wird in dreizehn gleiche Teile aufgeteilt.

2. Die ersten zwölf Teile werden spätestens am 24. des Monats ausgezahlt.

3. Der dreizehnte Teil wird im Dezember ausgezahlt oder, im Falle der Beendigung der Tätigkeit während des Jahres, mit dem letzten Gehalt.

4. Zu Beginn und am Ende des Dienstverhältnisses wird das Gehalt des ersten bzw. des letzten Monats der Tätigkeit sowie der dreizehnte Teil des Gehalts anteilig (pro rata temporis) ausgezahlt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

[2] Die Einstufung jeder Funktion ist Gegenstand eines Erlasses des Staatsrates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1. Der oder die Inhaber/in eines öffentlichen Amtes, der/die nur einen Teil seiner/ihrer Zeit seinen/ihren Aufgaben widmet, erhält ein anteilig gekürztes Gehalt.

2. Personen, die mit einem Teilzeitlehrauftrag betraut sind, erhalten ein Gehalt, das proportional zur Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden berechnet wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[3] Die Gehaltsskala für Beamte wird wie folgt festgelegt (Basis 2013)

Gehaltsskategorien

Minimum

CHF

Maximum

CHF

16

137'135.70

193'360.70

15

129'441.65

182'512.85

14

122'068.70

172'116.75

13

115'011.65

162'166.55

12

108'253.60

152'636.90

11

101'789.35

143'522.60

10

95'579.25

134'766.45

9

89'677.25

126'445.15

8

84'009.25

118'452.75

7

78'582.40

110'800.95

6

73'393.45

103'484.55

5

68'437.85

96'497.05

4

63'677.90

89'785.80

3

59'144.15

83'393.70

2

54'788.50

77'251.85

1

52'167.05

71'405.10

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[4] 1 Für jede Gehaltsklasse wird die vorgesehene Vergütung in 26 Stufen unterteilt, deren Wert wie folgt definiert ist

- 4 Stufen (1-4) mit einem Wert von 2% des anfänglichen Gehalts der Klasse (Stufe 0);

- 6 Stufen (5-10) mit einem Wert von 1,8% des anfänglichen Gehalts der Klasse;

- 6 Stufen (11-16) mit einem Wert von 1,6% des anfänglichen Gehalts der Klasse;

- 9 Stufen (17-25) mit einem Wert von 1,4% des anfänglichen Gehalts der Klasse.

2. Jede Stufe entspricht einem Referenzgehalt.

3. Die ersten beiden Stufen der Gehaltsklasse 1 entsprechen nicht den oben angegebenen Regeln, um ein Anfangsgehalt von mindestens CHF 4'000.— zu erreichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[5] Gehaltsstufen der Mitglieder der Direktion der kantonalen öffentlichen Bildungseinrichtungen sind wie folgt festgelegt (Basis 2012)

Minimum

Maximum

Klasse

Fr.

Fr.

Klasse

D1

...............................................

154'944.–

179'566.–

D2

...............................................

142'623.–

167'245.–

D3

...............................................

133'831.–

158'453.–

D4

...............................................

126'787.–

151'409.–

D5

...............................................

123'258.–

147'880.–

D6

...............................................

119'730.–

144'352.–

D7

...............................................

116'196.–

140'819.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[6] Die Gehaltsskala der Direktionsmitglieder der von einer oder mehreren Gemeinden geschaffenen öffentlichen Pflichtschulen wird wie folgt festgelegt (Basis 2012)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[7]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[8] 1 Die Gehaltsskala für das Lehrpersonal ist wie folgt festgelegt (Basis 2013)

Gehaltsskategorie

Minimum

Maximum

CHF

CHF

M

98'508.80

138'897.20

L

96'548.40

136'133.40

K

94'588.00

133'368.95

J

92'627.60

130'605.15

I

90'667.85

127'841.35

H

88'707.45

125'077.55

G

86'747.05

122'313.75

F

84'787.30

119'549.95

E

82'826.90

116'786.15

D

80'866.50

114'021.70

C

78'906.75

111'257.90

B

76'946.35

108'494.10

A

66'173.90

93'304.90

2. Für jede Gehaltsklasse wird die vorgesehene Vergütung in 26 Stufen unterteilt, deren Wert gemäß Artikel 7 dieser Verordnung festgelegt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[9] 1 Als nebenamtlich unterrichtend gelten Personen, die einer externen Haupttätigkeit nachgehen und einen Kurs von weniger als 156 Jahresstunden im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit abhalten.

2. Die maximale Vergütung ist wie folgt festgelegt (Basis August 2013)

Stufe

Titel

Grundgehalt

Theorie

pro Stunde

Praxis

pro Stunde

I

Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), Berufsmaturität, Fachausweis oder Diplom, HF-Diplom, Meisterprüfung

4'297.40

110.20

70.55

II

Bachelor (Halblicenz)

5'168.20

132.50

84.80

III

Master (Lizenz)

6'027.65

154.55

98.95

IV

Außerhalb der Kategorie

6'875.85

176.30

112.85

Diese Beträge werden jährlich an die Entwicklung des schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst (Art. 56 LSt).

3. Dieser Artikel gilt nicht für Teilzeitstellen, deren Unterricht über ein vollständiges Schuljahr erteilt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

[10] 1 Die Vergütung des nach privatrechtlichem Vertrag eingestellten Personals entspricht in der Regel der Vergütung des ernannten Personals.

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

1. Die Gehaltsskala der Professorinnen und Professoren der Universität ist wie folgt festgelegt (Basis 2001)

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Fr.

Fr.

Tarif A ..................................................

149.854.–

170.984.–

Tarif B ..................................................

130.577.–

151.706.–

2. Der Staatsrat kann, im Interesse der Lehre, eine außerordentliche Gehaltszulage bis zu dem im Anhang zur LSt festgelegten Betrag gewähren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Besoldungsskala

1 Der Staatsrat legt die jährliche Stundenvergütung der Lehrbeauftragten und Unterrichtsbeauftragten fest.

2. Der Staatsrat bestimmt auch die Gehaltsskala der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität im Bereich Lehre und Forschung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[11] 1 Das Anfangsgehalt der Beamten wird vom SRHE auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen und der beim Vorstellungsgespräch erhaltenen Auskünfte festgesetzt.

2. Das Anfangsgehalt der Lehrkräfte wird von der Ernennungsbehörde festgelegt.

3. Aufgehoben.

4. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[12] 1 Die anfängliche Vergütung berücksichtigt die Ausbildung, die Erfahrung und die besonderen Qualitäten der betroffenen Person in Bezug auf die erwartete Rolle und die Verantwortlichkeiten der in Betracht gezogenen Position.

2. Die anfängliche Vergütung darf nicht über Stufe 16 festgelegt werden, es sei denn, es kann unter den gegebenen Umständen mit größtmöglicher Sicherheit angenommen werden, dass die betroffene Person bereits über die Kompetenzen verfügt, die den Anforderungen ihrer Position entsprechen, und dass sie in der Lage ist, die damit verbundenen Verantwortlichkeiten und die erwartete Rolle vollständig zu übernehmen.

3. Bei einer Erfahrung, die hinter den Anforderungen der Position zurückbleibt, insbesondere in Bezug auf das Alter und den erreichten Titel, kann die betroffene Person zu einem Gehalt unter dem Minimum der Besoldungsgruppe eingestellt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[13]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[14] 1 Die Besoldung der Beamten wird um eine Gehaltsstufe pro Jahr bis zur Höchstgrenze der für die Gehaltsklasse vorgesehenen Vergütung erhöht.

2. Die Erhöhung erfolgt am 1. Januar, sofern das Dienstverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat.

3. Ist der oder die Beamte während des Bezugsjahres mehr als 120 Arbeitstage abwesend, wird seine oder ihre Besoldung nicht erhöht.

4. Nicht als Abwesenheiten im Sinne dieser Bestimmung gelten die Tage, die sich aus der Gewährung von Kurzurlauben, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlauben, Adoption, die Tage für die obligatorische Ableistung von Militär- oder Zivilschutzdienst sowie die Tage, die der Ausübung eines öffentlichen Amtes innerhalb der Grenzen von Artikel 31 LSt gewidmet sind.

5. Wenn die unzureichenden erbrachten Leistungen es rechtfertigen, kann der Staatsrat auf Vorschlag des oder der Dienstchefs die jährliche Gehaltserhöhung eines Beamten oder einer Beamtin ablehnen.

6. Im Falle einer Verwarnung im Sinne von Artikel 46 LSt oder eines Tadelns im Sinne von Artikel 48 LSt wird die jährliche Gehaltserhöhung grundsätzlich nicht gewährt.

7. Für die Beamten, die gemäß den Modalitäten von Artikel 16, Absatz 3 eingestellt werden, bestimmt die Einstellungsentscheidung das Fortschreiten bis zur Anfangsstufe der Gehaltsklasse.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[15]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

1. Im Falle eines Funktionswechsels wird die neue Besoldung gemäß den für die ursprüngliche Besoldung geltenden Regeln festgelegt.

2. Handelt es sich um eine Beförderung, darf die Besoldung nicht niedriger sein als die, die die betroffene Person in ihrer vorherigen Funktion erhielt.

3. Im Falle einer Stellenstreichung mit Versetzung in eine gleichwertige Funktion wird die Besoldung beibehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[16] 1 Die Anfangsvergütung der Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schule wird vom Departement für Bildung und Finanzen (im Folgenden: DFFI) auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen und der erhaltenen Informationen festgelegt.

2. Die Anfangsvergütung eines Leitungsmitgliedes wird wie folgt bestimmt

a) Ist das Gehalt des oder der Bewerber-in niedriger als der Mindestbetrag der Funktionsklasse, wird die Anfangsvergütung auf der Stufe drei der genannten Klasse festgelegt.

b) Befindet sich das Gehalt des oder der Bewerber-in zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag der Funktionsklasse, wird die Anfangsvergütung auf Basis dieses Gehalts plus zwei Stufen festgesetzt, wobei der Betrag auf die nächste höhere Stufe, jedoch maximal bis zur Höchstgrenze der Klasse (Stufe 15), aufgerundet wird.

c) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die nicht aus dem Bildungsbereich kommt, kann die Anfangsvergütung ausnahmsweise eine höhere Anzahl von Stufen als in den Buchstaben a und b dieses Artikels vorgesehen sein. Diese Abweichung muss durch die Ausbildung, die Erfahrung und die besonderen Qualitäten des Betroffenen gerechtfertigt werden, in Bezug auf die erwarteten Aufgaben und Verantwortungen der Funktion eines Leitungsmitgliedes.

d) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die Lehrer-in an einer öffentlichen Schule außerhalb des Kantons Neuenburg ist, wird die Anfangsvergütung gemäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels definiert. Das Referenzgehalt für die Berechnung wird durch die Vergütung bestimmt, die ihm oder ihr bei gleicher Funktion im Neuenburger Bildungswesen zugewiesen würde.

e) Die Festlegung einer Anfangsvergütung, die einen Betrag über der zehnten Stufe der Funktionsklasse übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Anstellungsbehörde und den Chef oder die Chefin des DFFI.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[17] 1 Der Unterschied zwischen dem Minimum und dem Maximum einer Klasse wird in fünfzehn gleichen Stufen ab dem 1. Januar des Jahres erworben, das auf den Ablauf einer Wartezeit von einem ganzen Dienstjahr folgt.

2. Wenn die Abwesenheit eines Leitungsmitglieds ein Jahr nicht überschreitet, erfolgt der ordentliche Stufenaufstieg.

3. Wenn die Abwesenheit ein Jahr überschreitet, wird die Anzahl der Stufen ab Beginn des zweiten Jahres bis zu dem Jahr, in dem die Aufgaben wieder aufgenommen werden, gesperrt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[18] 1 Die Ernennungsbehörde legt die Anfangsstufe unter Berücksichtigung des Alters, der Erfahrung und der vorherigen Tätigkeitsjahre im Lehramt des Betreffenden fest.

2. Der Unterschied zwischen dem Minimum und dem Maximum einer Klasse wird in zehn gleichen Schritten ab dem 1. Januar des Jahres erreicht, das auf den Ablauf einer einjährigen Wartezeit vollständigen Dienstes folgt.

3. Überschreitet die Abwesenheit eines Mitglieds der Leitung nicht ein Jahr, erfolgt die regelmäßige Erhöhung der Stufe.

4. Überschreitet die Abwesenheit ein Jahr, wird die Anzahl der Stufen ab Beginn des zweiten Jahres bis zu dem Jahr, in dem die Aufgaben wieder aufgenommen wurden, eingefroren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[19] 1 Lehrpersonen werden nach Funktionen und erworbenen Titeln klassifiziert.

2. Die maßgeblichen Gehaltsklassen und Stundenindizes sind in den Tabellen im Anhang festgelegt.

3. Der auf jede Kategorie von Lehrpersonen angewendete Stundenindex ist ausschlaggebend für die Festlegung des zugesicherten Gehalts, der zu gewährenden Arbeitszeitverkürzungen oder der zu bezahlenden zusätzlichen Unterrichtsstunden.

4. Zur Beurteilung der gesamten Verpflichtungen der Lehrpersonen, deren Stundenindex unterschiedlich ist, wird das Verhältnis dieser Indizes berücksichtigt.

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[20] 1 Das Gehalt der neu eingestellten Lehrpersonen wird grundsätzlich in der Anfangslohngruppe der Gehaltsklasse festgelegt, vorbehaltlich ihres Alters und ihrer Unterrichtserfahrung.

2. Für die Einstufung der Lehrpersonen, die bei Dienstantritt 30 Jahre oder älter sind, gilt folgende Skala

- 14 Stufen für Personen, die am 1. Januar 50 Jahre alt sind oder älter.

3. Für die Einstufung von Personen, die bereits anderswo als in den öffentlichen Schulen des Kantons Neuenburg unterrichtet haben, wird pro vollständig in einem anerkannten öffentlichen oder privaten Schuljahr durchgeführtem Unterricht ein Dienstgrad anerkannt.

4. Vertretungen, die kürzer als ein vollständiges Schuljahr dauern, sowie Unterrichtsjahre, die ohne pädagogischen Titel durchgeführt wurden, werden nicht berücksichtigt.

5. Wenn Lehrpersonen sowohl von den oben genannten Absätzen 2 als auch 3 betroffen sind, wird das günstigere der beiden Anrechnungsprinzipien angewendet.

6. In der beruflichen Bildung können bis zu vier zusätzliche Grade zu denen, die in den Absätzen 1 bis 4 oben definiert sind, ausnahmsweise für den Unterricht der beruflichen und der praktischen Fächer gewährt werden.

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[21] 1 Die Besoldung der Lehrkräfte wird pro Jahr um eine Stufe bis zum Höchstbetrag der in der Besoldungsklasse vorgesehenen Vergütung erhöht.

2. Die Erhöhung tritt ab dem 1. Januar ein, der auf den Ablauf einer vollen einjährigen Wartezeit des Unterrichts folgt.

3. Die Lehrkräfte erhalten mindestens die nach ihrem Alter gemäß der Tabelle in Artikel 25, Absatz 2 zugewiesenen Dienstjahre.

4. Ist die Abwesenheit einer Lehrkraft nicht länger als ein Jahr, erfolgt die reguläre Erhöhung der Stufe.

5. Überschreitet die Abwesenheit das Jahr, wird die Anzahl der Stufen ab Beginn des zweiten Jahres und bis zum Jahr der Wiederaufnahme der Funktionen eingefroren.

6. Als Abwesenheit im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht die Tage aufgrund der Gewährung von Kurzurlauben, von Mutter- und Vaterschaftsurlaub, von Adoption, die Tage zur Erfüllung eines obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes sowie die Tage, die der Ausübung eines öffentlichen Amtes innerhalb der in Artikel 31 LSt festgelegten Grenzen gewidmet sind.

7. Im Falle einer Abmahnung im Sinne von Artikel 46 LSt oder eines Verweises im Sinne von Artikel 48 LSt wird die jährliche Besoldungserhöhung grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung.

8. Die Bestimmungen zu den Stufen gelten nicht für Personen, die vorübergehend an Berufsschulen unterrichten.

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[22] 1 Für die Zuweisung der Gehaltsstufen an Lehrpersonal, das nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Titel für die besetzte Funktion verfügt, gilt folgende Einstufung

- 14 Gehaltsstufen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, bezogen auf den 1. Januar und darüber hinaus.

2. Wenn Lehrpersonal eine neue Lehrtätigkeit aufnimmt, für die es nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Titel verfügt, wird die Anzahl der Gehaltsstufen für die betreffende Tätigkeit auf der Basis der Einstufung im Absatz 1 zugewiesen.

3. Bei Fehlen des erforderlichen pädagogischen Titels wird das Gehalt um 15% gekürzt.

4. In der beruflichen Bildung, wenn der Unterricht in den Berufsfächern und den praktischen Fächern nur nebenbei stattfindet und weniger als 156 Stunden pro Schuljahr beträgt, wird die Kürzung von 15% nicht angewendet.

5. In der beruflichen Bildung können bis zu vier zusätzliche Gehaltsstufen zu denen in den Absätzen 1 bis 4 oben definierten, ausnahmsweise für den Unterricht der Berufsfächer und der praktischen Fächer gewährt werden.

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[23] Lehrpersonal, das nicht über die erforderlichen gesetzlichen Qualifikationen verfügt, hat keinen Anspruch auf eine jährliche Gehaltssteigerung, sondern steigt am 1. Januar entsprechend seinem Alter und gemäß der Skala des Artikels 26a, Absatz 1, auf.

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**§ 26e [24]**

Bitte beachten Sie, dass ich den vollständigen Text benötige, um eine genaue und rechtskonforme Übersetzung anzufertigen. Wenn Sie den gesamten Artikel bereitstellen, werde ich ihn gerne für Sie übersetzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[25] 1 Für die Funktionen des Direktors oder der Direktorin, des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin gelten die Bestimmungen zur Festlegung des Anfangsgehalts und zur Einstufungsfortschreitung, die für die obligatorische Schulbildung in Kraft sind.

2. Für die Delegierten, die Projektbeauftragten, die Professoren oder Professorinnen und die Lehrbeauftragten gelten die Bestimmungen zur Festlegung des Anfangsgehalts und zur Einstufungsfortschreitung, die für das Lehrpersonal der kantonalen, kommunalen und interkommunalen öffentlichen Bildungseinrichtungen in Kraft sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 Festlegung und Entwicklung der Besoldung

[26] 1 Wenn ein Mitglied des Lehrpersonals die Funktion wechselt und eine neue Lehrtätigkeit aufnimmt, für die es die gesetzlichen Befähigungen besitzt, wird das neue Gehalt wie folgt definiert

a) Wenn die Person in ihrer neuen Lehrfunktion in eine höhere Gehaltsklasse eingestuft wird: Ihr Grundgehalt bei 100 %, ohne Zulage, ohne ergänzende Vergütung und ohne Abzug für fehlende Befähigung, wird als Referenz in der neuen Klasse genommen und auf die direkt höhere Stufe, jedoch mindestens auf die der Altersstufe entsprechend, wie in Artikel 25, Absatz 2 definiert, angepasst;

b) Wenn die Person in ihrer neuen Lehrfunktion in eine niedrigere Gehaltsklasse eingestuft wird: Sie behält die Anzahl der Stufen, die sie zuvor hatte.

2. Die im Absatz 1 definierten Grundsätze gelten, wenn sie für die betroffene Person günstiger sind als die Anerkennung einer Stufe pro vollem Kalenderjahr der geleisteten Lehrtätigkeit.

3. Wenn der Wechsel der Lehrfunktion ohne Unterbrechung erfolgt, tritt die Erhöhung ab dem 1. Januar nach dem Eintritt in die neue Tätigkeit in Kraft.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Die Inhaber von öffentlichen Ämtern, die in der Schweiz Militärdienst, Zivildienst oder Dienst im Zivilschutz leisten, haben pro Jahr während der ersten 45 Arbeitstage der Abwesenheit Anspruch auf ihr volles Gehalt.

2. Vom 46. bis zum 90. Tag wird das Gehalt um 25% gekürzt.

3. Ab dem 91. Tag haben die Inhaber von öffentlichen Ämtern Anspruch auf ein Gehalt, das dem Betrag der Erwerbsausfallentschädigungen entspricht.

4. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der eine gesetzliche Unterhaltspflicht für seine Kinder erfüllt, hat Anspruch auf sein volles Gehalt

a) während der Dauer seiner Rekrutenschule;

b) für eine entsprechende Dauer, wenn er Zivildienst leistet, ohne seine Rekrutenschule absolviert zu haben;

c) für die Dauer, die dem Rest seiner Rekrutenschule entspricht, wenn er Zivildienst leistet, nachdem er einen Teil davon absolviert hat.

5. Die Erwerbsausfallentschädigungen stehen dem Staat bis zur Höhe der an die Inhaber von öffentlichen Ämtern gezahlten Gehälter und sonstigen Zulagen zu.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

[27] 1 Im Falle von Abwesenheit aufgrund von Krankheit und/oder Folgen von Unfällen erhalten die Inhaber öffentlicher Ämter ganz oder teilweise ihr Gehalt während

b) 720 Tagen ab der Ernennung, jedoch spätestens zwei Jahre nach der vorläufigen Anstellung für die Mitglieder des Lehrpersonals.

2. Solange innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen nicht insgesamt 180 Tage vollständige oder teilweise Abwesenheit erreicht werden, wird das Gehalt ohne Kürzung gezahlt. Ab dem 181. Tag vollständiger oder teilweiser Abwesenheit wird das Gehalt für die Abwesenheiten des/der Inhabers/Inhaberin zu 80% gezahlt.

3. Wenn die Krankheit oder der Unfall beruflicher Herkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 [28] ist, wird das Gehalt zu 100% für 720 Tage in einem Zeitraum von 900 Tagen gezahlt.

4. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses. Der bewegliche Beobachtungszeitraum von 900 Tagen wird rückwirkend von jedem Krankheitstag oder Unfalltag an berechnet.

5. Das Recht auf Gehaltsfortzahlung im Falle von Abwesenheit erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

[29] Für das im Ersatzdienst eingesetzte Hilfspersonal darf die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall nicht länger sein als der Zeitraum zwischen dem Dienstantritt und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; diese Dauer beträgt jedoch mindestens 12 Tage, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vorher endet (Art. 29, Abs. 5).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Im Falle eines während der Dienstausübung eingetretenen Todes wird das Gehalt der Inhaber von öffentlichen Ämtern bis zum Ende des Monats, in dem der Tod eingetreten ist, weitergezahlt.

2. Eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern wird darüber hinaus gezahlt

a) an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder eingetragenen Partner;

b) ersatzweise an die Kinder, für die der oder die verstorbene Amtsinhaber-in eine gesetzliche Unterhaltspflicht hatte;

c) ersatzweise an andere Personen, deren Unterhalt der oder die verstorbene Amtsinhaber-in tatsächlich bestritten hat.

3. Die Kürzung oder der Entzug des Gehaltsanspruchs bei grober Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

Wenn ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin die durch die Artikel 29 und 30 gewährten Rechte erschöpft hat und im Falle einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben kann, kann der Staatsrat, gegebenenfalls nach Anhörung der Ernennungsbehörde, ihm bzw. ihr für einen begrenzten Zeitraum einen Betrag zuteilen, der ganz oder teilweise dem Gehalt entspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

Die Versicherungsleistungen, deren Prämien ganz oder teilweise vom Staat bezahlt wurden, werden vom Gehalt abgezogen, wenn sie zur Deckung eines Erwerbsausfalls bestimmt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Das Recht auf Behandlung wird reduziert oder aufgehoben, wenn der oder die Inhaber/in eines öffentlichen Amtes durch grobes Verschulden die Erkrankung oder den Unfall, von dem er oder sie betroffen ist, verursacht, aufrechterhalten oder verschlimmert hat.

2. Insbesondere begeht der oder die Inhaber/in eines öffentlichen Amtes ein grobes Verschulden, wenn er oder sie sich ohne triftigen Grund nicht einer medizinischen Behandlung unterzieht, die geeignet ist, ihm oder ihr die volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, oder wenn er oder sie nicht die beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm oder ihr erwartet werden können.

3. Die den Hinterbliebenen zustehenden Leistungen werden reduziert oder aufgehoben

a) im Falle eines groben Verschuldens des oder der Inhaber/in des öffentlichen Amtes;

b) wenn der oder die Inhaber/in dazu beigetragen hat, die Erkrankung oder den Unfall, von dem er oder sie betroffen ist, zu verursachen, aufrechtzuerhalten oder zu verschlimmern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Wenn ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall verantwortlich ist, die einem oder einer Inhaber*in eines öffentlichen Amtes zugestoßen sind, gegebenenfalls für deren Verschlimmerung, tritt das Opfer oder seine Hinterbliebenen dem Staat die Rechte ab, die sie gegen den betreffenden Dritten haben.

2. Anderenfalls reduziert oder streicht der Staat die Leistungen, zu denen er gemäß den Artikeln 29 bis 31 verpflichtet ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Die Ansprüche gehen im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen auf den Staat über.

2. Hat der Staat jedoch seine Leistungen herabgesetzt, weil das Schadenereignis durch ein grobes Verschulden verursacht wurde, gehen die Ansprüche des Opfers oder seiner Hinterbliebenen nur in dem Ausmaß auf den Staat über, das dem Verhältnis zwischen seinen Leistungen und der Schadenshöhe entspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsverhinderung

1. Soweit das Gehalt und die Zulagen nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 pfändbar sind, können sie mit jeder vom Empfänger an seinen Arbeitgeber geschuldeten Summe verrechnet werden.

2. In demselben Umfang ist die Gemeinde oder die juristische Person, die die Anstellung vorgenommen hat, verpflichtet, im Namen des Staates die Beträge einzubehalten, die für die Rückzahlung der von einem Amtsinhaber geschuldeten Beträge erforderlich sind.

3. Das Obligationenrecht regelt darüber hinaus die Bedingungen und Wirkungen der Verrechnung und der Einbehaltung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Vergütungen in Sonderfällen

1. Der oder die Inhaber/in einer öffentlichen Funktion, der oder die während mehr als zwei aufeinanderfolgender Monate vorübergehend eine Vertretung in einer höheren Funktion als der eigenen ausübt, hat ab dem Beginn des zweiten Monats Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die im Einzelfall vom Staatsrat festgelegt wird, deren Betrag jedoch nicht höher sein darf als zwei Drittel der Differenz zwischen der für die ordentliche Funktion vorgesehenen Höchstbesoldung und der für die höhere Funktion vorgesehenen Höchstbesoldung.

2. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Vertretung von der Ernennungsbehörde angeordnet oder genehmigt worden ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Vergütungen in Sonderfällen

[30] 1 Eine monatliche Entschädigung von 80 Franken pro in Ausbildung befindlicher Person wird der Ausbilderin oder dem Ausbilder von CFC- und AFP-Lernenden sowie MPES-Praktikantinnen und -Praktikanten zusätzlich zu ihrem/seinem Grundgehalt gewährt.

2. Eine monatliche Entschädigung von 80 Franken pro in Ausbildung befindlicher Person im Sinne der Vereinbarung über die praktische Ausbildung HES-S2 wird der praktischen Ausbilderin oder dem praktischen Ausbilder des Dienstes für den Schutz von Erwachsenen und Jugendlichen zusätzlich zu ihrem/seinem Grundgehalt gewährt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Vergütungen in Sonderfällen

Die Nachteile, die sich aus der Durchführung von Sonderarbeiten ergeben, werden gemäß Artikel 60, Buchstabe a des LSt entschädigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Vergütungen in Sonderfällen

[31] Der Staatsrat kann Beamten, die ihrem Arbeitgeber außergewöhnliche Dienste leisten, eine individuelle oder kollektive Sondervergütung in Form einer Teamprämie gewähren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5 Vergütungen in Sonderfällen

[32] Der Bereitschaftsdienst wird in einem separaten Erlass behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[34] Die Klassifizierung der Funktionen im Bereich der weiterführenden Bildung ist wie folgt

Klassen D2 – D1

Direktorin und Direktor der Kantonsschulen;

Generaldirektorin oder Generaldirektor des Berufsbildungszentrums Neuenburg.

Klassen D3 – D2

Direktorin oder Direktor der Kompetenz- und Ausbildungszentren des Berufsbildungszentrums Neuenburg;

Leiterin oder Leiter des Informatikdienstes der Sekundarstufe II.

Klassen D4 – D3

Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor der Kantonsschulen;

Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor der Kompetenz- und Ausbildungszentren des Berufsbildungszentrums Neuenburg;

Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor des Informatikdienstes der Sekundarstufe II;

Co-Direktorin oder Co-Direktor der Einrichtungen für Allgemeinbildung und Sporterziehung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[35] 1 Die Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schulbildung sind in zwei Funktionen unterteilt

b) stellvertretende/r Direktor/in des Zentrums.

2. Die Einstufung der Mitglieder der Leitung der obligatorischen Schulbildung ist wie folgt definiert

- Direktor/in des Zentrums

- stellvertretende/r Direktor/in des Zentrums

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[36] 1 Der Staatsrat bestimmt die Vergütung und die Arbeitszeitverpflichtungen der Lehrkräfte, die aufgrund der besonderen Natur ihrer Funktion nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind.

2. Darüber hinaus regelt er gesondert die Arbeitszeitverpflichtungen im Zusammenhang mit der Funktion des Laborleiters, des Bauleiters und des Werkstattleiters sowie der Inhaber eines Informatiklabors.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[37] 1 Das Lehrpersonal für Theorie in den Bildungsgängen, die zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) führen, für Praxis, für Allgemeinbildung, für Theoriefächer im kaufmännischen Unterricht und für Büroautomation, das die erforderlichen Qualifikationen besitzt, kann mit bis zu 10 Wochenstunden in den Klassen der Erwachsenenbildung (einschließlich modularer Ausbildungen) betraut werden, die zu einem Berufsattest (EBA) oder einem EFZ führen.

2. Das Lehrpersonal für Praxis in der beruflichen Grundbildung kann mit bis zu 10 Wochenstunden Theorie in den Bildungsgängen betraut werden, die zu einem EBA oder einem EFZ führen.

3. Diese Stunden werden im Verhältnis zum Index 28 für Theorie und zum Index 35 für Praxis angerechnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[38] 1 Wenn ein Mitglied des Lehrpersonals, das über die erforderlichen Lehrbefähigungen in den verschiedenen betroffenen Fächern verfügt, allgemeine Fächer unterrichtet und bis zu einem Fünftel der Stelle für den Unterricht in einem oder mehreren speziellen Fach/fächern zuständig ist, wird es für sein gesamtes Lehrpensum gemäß der Gehaltsskala der höheren Besoldungsklasse, entsprechend dem Index jeder Fachrichtung, vergütet.

2. Unter speziellen Fächern versteht man in der nachobligatorischen Bildung den Sportunterricht, sowie in der obligatorischen Bildung die Fächer Musik, Bildende Kunst, Kreatives und Manuelles Gestalten, Sportunterricht und Hauswirtschaft.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 5a [33] Vorschriften über die Direktionen und bestimmte Funktionen und besondere Fälle

[39] Die Gehaltsklassen der Direktionsmitglieder, der Delegierten und der Beauftragten des Konservatoriums Neuenburg sind wie folgt

- Beauftragte/-r: Klasse G.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 [40] Übergangsbestimmungen

[41] 1 Beim Übergang in die neue Gehaltsskala verbleiben die Stellen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe.

2. Für die Mitglieder des Lehrpersonals erfolgt die Übertragung gemäß der neuen Gehaltstabelle unter Berücksichtigung der Umwandlung zwischen den alten und neuen Besoldungsgruppen.

3. Beamte und Mitglieder des Lehrpersonals, deren Anstellungsentscheid eine Pauschalvergütung erwähnt, behalten ihr Gehalt unverändert bei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 [40] Übergangsbestimmungen

[42] 1 Das Grundgehalt zu 100%, ohne Zulagen, ohne ergänzende Vergütung und ohne Kürzung aufgrund fehlender Titel, wird als Referenz in der neuen Gehaltstabelle genommen und der entsprechenden Stufe mit gleichem oder unmittelbar höherem Gehalt angepasst.

1bis Für das Lehrpersonal werden die automatischen jährlichen Gehaltserhöhungen von 2015 und 2016 dem Grundgehalt hinzugefügt.

1ter Die Übertragung in die neue Gehaltstabelle erfolgt am 1. Januar 2017 auf Grundlage des letzten Gehalts des Jahres 2016.

2. Der Prozess der Übertragung in die neue Skala ersetzt die Gewährung von Gehaltsstufen am 1. Januar 2017.

3. Lehrpersonal, das noch nicht das Maximum seiner bisherigen Gehaltsklasse erreicht hatte, steigt nach der Übertragung um eine weitere Stufe auf. Absatz 6 bleibt vorbehalten.

4. Abweichend von Absatz 3 oben, berechtigt das letzte Gehalt des Jahres 2016 der Lehrer, die in Klasse A oder B eingestuft sind und die erforderlichen gesetzlichen Titel besitzen, mindestens zur Gewährung der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stufe

Klasse

Referenzgehalt 2016

(gemäß Art. 41a, Abs. 1 und 1bis)

Minimale Stufe 2017

A

bis zu 4’715 Franken

00

von 4’715.05 bis 4’865 Franken

01

von 4’865.05 bis 5’016 Franken

02

von 5’016.05 bis 5’166 Franken

03

von 5’166.05 bis 5’317 Franken

04

von 5’317.05 bis 5’467 Franken

05

ab 5’467.05 Franken

06

B

bis zu 5’718 Franken

00

von 5’718.05 bis 5’818 Franken

01

von 5’818.05 bis 5’919 Franken

02

von 5’919.05 bis 6’119 Franken

03

4bis Lehrkräfte, die an der Höchstgrenze ihrer aktuellen Gehaltsstufe sind, werden in die neuen Klassen übertragen, erhalten jedoch ein Pauschalgehalt in Höhe ihres derzeitigen Gehalts.

4ter In jedem Fall muss für das Lehrpersonal die Skala des Artikels 25, Absatz 2 eingehalten werden.

5. Beamte, deren aktuelles Gehalt das Maximum ihrer Klasse in der neuen Gehaltsskala übersteigt, erhalten ab dem 1. Januar 2018 eine Fortschreibung gemäß dem Prinzip einer Pauschalstufe von 0,5% über 4 Jahre, bis zum Maximum ihrer Klasse in der alten Skala.

6. Für die Gehaltsklassen B bis I ist die Stufe 25 in der aktuellen Form nicht zugänglich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 [40] Übergangsbestimmungen

[43] 1 Ab dem Schuljahr 2017-2018 werden Lehrkräfte im Fach Sport und Bewegung, die über einen anerkannten Masterabschluss für den Unterricht in Sport und Bewegung verfügen, gemäß den angehängten Tabellen in die Gehaltsklassen K oder M eingestuft.

2. Für die Zuweisung der Gehaltsstufen an eine Person mit dem erforderlichen gesetzlichen Titel wird für jedes volle Kalenderjahr, das im Unterricht an einer anerkannten öffentlichen oder privaten Schule geleistet wurde, eine Gehaltsstufe anerkannt. Für die betroffenen Personen, vorbehaltlich einer Änderung der Funktion oder des Beschäftigungsgrades, wird das Gehalt für den Monat Juli 2017 für den Unterricht in der Gehaltsklasse F oder H im Fach Sport und Bewegung in der neuen Klasse garantiert.

3. Wenn eine Person gleichzeitig von den Artikeln 25, Absatz 2 und 41b, Absatz 2 betroffen ist, wird das für sie günstigere Prinzip der Zuweisung angewandt.

4. Bei der Zuweisung der Gehaltsstufen an eine Person, die nicht über den erforderlichen gesetzlichen Titel verfügt, wird die Anzahl der Gehaltsstufen gemäß der Tarifordnung des Artikels 26a, Absatz 1 zugewiesen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6a [44] Schlussbestimmungen Konservatorium Neuenburg [51]

[45] Aufgehoben werden

a) die Durchführungsbestimmung für das Personal der öffentlichen Bildungseinrichtungen, des Gesetzes über den allgemeinen Status des Personals, das dem Staatshaushalt unterliegt, vom 14. Juli 1982 [46];

b) der Erlass zur Festlegung der Funktionsklassifikation für Lehrkräfte der physischen und sportlichen Erziehung (EPS) im Besitz eines Universitäts- oder HES-Abschlusses vom 23. Juni 2004 [47].

Besoldungsklassen und Stundenindizes des Lehrpersonals

* oder Lehr- oder Diplomzeugnis in Sonderpädagogik / **Die Lehrkräfte der allgemeinen Fächer, die einen Master oder Bachelor besitzen und in einem Fach unterrichten, in dem sie die gesetzlichen Titel besitzen, werden in Klasse D (29) klassifiziert, vorbehaltlich der Lehrkräfte der allgemeinen Fächer, die im 7. oder 8. Jahr vor Beginn des Schuljahres im August 2015 eingestellt wurden und nach den vom DFFI definierten Modalitäten klassifiziert sind.

* in Verbindung mit dem/den unterrichteten Fach/Fächern / **im 11. Jahr bleiben die allgemeinen Lehrkräfte im Schuljahr 2016-2017 in Klasse D (28). Im 9., 10. und ab August 2017 im 11. Jahr wechseln die allgemeinen Lehrkräfte in G (28), in dem Fach, in dem sie die zusätzliche Lehrerausbildung für die Möglichkeit erlangt haben, Fächer auf Stufe 2 im Sekundarbereich 1 oder in allen Fächern zu unterrichten, wenn sie alle geforderten Ausbildungseinheiten erlangt haben / *** oder Lehr- oder Diplomzeugnis in Sonderpädagogik.

* in Verbindung mit dem/den unterrichteten Fach/Fächern. **Vorbehaltlich der Inhaber eines Universitätsmasters in physischer und sportlicher Erziehung oder eines als gleichwertig erachteten Titels, die in Klasse K, Index 30, nach den in Artikel 41b definierten Modalitäten klassifiziert sind.

* oder Lehr- oder Diplomzeugnis in Sonderpädagogik / ** in Verbindung mit dem/den unterrichteten Fach/Fächern.

Gymnasien und Funktionen, die das gesamte Postobligatorische abdecken [49]

Berufsausbildung [50]

Cant.: kantonal / Constr.: Konstruktion / Dipl.: Diplom / ECTS: European Credit Transfer and accumulation System / EFSM: Eidgenössische Hochschule für Sport in Magglingen / ens.: Unterricht / équi.: gleichwertig / ES: Höhere Fachschule / ESCEA: Höhere Fachschule für Kader in Wirtschaft und Verwaltung / ESES: Sozialpädagoge/-in HF / ET: Technische Schule / ETS: Höhere Technische Schule / HEP: Pädagogische Hochschule / HES: Hochschule für angewandte Wissenschaften / IFFP: Eidgenössisches Institut für Berufsausbildung / ing.: Ingenieur/-in / insti.: Lehrer/-in / péd.: pädagogisch / prof.: beruflich / sec.: sekundär / techn.: Techniker/-in / uni.: universitär

* in Verbindung mit dem/den unterrichteten Zweig/Zweigen / ** die alten ET-Diplome sind jetzt ES-Diplome / *** Achtung: die hier definierte Praxis entspricht nicht den Praxiszweigen der obligatorischen Schulen und Gymnasien / **** Der Index 23 gilt für neu eingestelltes Lehrpersonal, dessen Vergütung auf der Stufe 00 und 01 im Jahr 2017 und 2018, auf Stufe 02 oder niedriger im Jahr 2019, auf Stufe 03 oder niedriger im Jahr 2020 und so weiter festgelegt ist.

8

Nichtberufliche Bildung

Professor/-in *

Klasse B

(30)

Lehrbeauftragte/-r Lehrkraft *

Vorberufliche Bildung

Professor/-in *

Klasse E

(24)

Lehrbeauftragte/-r Lehrkraft *

Querschnittsfunktionen

Gastdozent/-in **

Pauschalbetrag entsprechend

Klasse B, Stufe 12

Musik-Schulen Dozent/-in ***

Klasse E

Technologe/-in ***

Klasse B

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